§ 25 GAPDZG
Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen
Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen ist der nach § 31 berechnete Betrag.
Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen
Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen ist der nach § 31 berechnete Betrag.