§ 22 GAPDZG

Zahlung für Mutterschafe und -ziegen

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(1) Ein Betriebsinhaber erhält jährlich auf Antrag eine gekoppelte Einkommensstützung für die Haltung von Mutterschafen oder -ziegen (Zahlung für Mutterschafe und -ziegen).

(2) Die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen wird bundeseinheitlich je förderfähigem Mutterschaf und förderfähiger Mutterziege gewährt.

Suchhilfen: Zuschuss Mutterschafe, Förderung Ziegenhaltung, Einkommensstützung Tierhaltung, Antrag Tierförderung, Bundesweite Tierförderung, Haltung von Mutterziegen, kommensstützung