§ 17 GAPDZG
Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung
Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung ist der nach § 31 berechnete Betrag.
Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung
Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung ist der nach § 31 berechnete Betrag.