§ 13 GAPDZG
Junglandwirte-Einkommensstützung
(1) Eine Junglandwirtin oder ein Junglandwirt, die oder der Anspruch auf Einkommensgrundstützung hat, erhält für die Dauer von längstens fünf Jahren auf jährlich zu stellenden Antrag eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte (Junglandwirte-Einkommensstützung).
(2) Die Junglandwirte-Einkommensstützung wird als bundeseinheitlicher Betrag je Hektar für bis zu 120 Hektar förderfähiger Fläche gewährt.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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