§ 11 GärtnAusbV
Abschlußprüfung in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau
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(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau erstreckt sich auf die in der Anlage 3a aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch, schriftlich und mündlich durchgeführt.
- 1.
- aus dem Bereich Baustellenabwicklung und Bautechnik:
- a)
- Ausführungspläne sowie Leistungsverzeichnisse lesen und auf die Baustelle übertragen,
- b)
- Durchführen von Erdarbeiten,
- c)
- Durchführen von Entwässerungsarbeiten,
- d)
- Herstellen von befestigten Flächen,
- e)
- Be- und Verarbeiten von Naturstein,
- f)
- Bauen mit Betonfertigteilen,
- g)
- Aufstellen und Montieren von Ausstattungsgegenständen;
- 2.
- aus dem Bereich Vegetationstechnik:
- a)
- Pflanzungen vorbereiten und Durchführen,
- b)
- Flächen für Ansaaten vorbereiten und ansäen,
- c)
- Pflegemaßnahmen durchführen;
- 1.
- im Prüfungsfach Landschaftsgärtnerische Arbeiten:
- a)
- Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen,
- b)
- Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen,
- c)
- Herstellen von befestigten Flächen,
- d)
- Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen,
- e)
- Bau und Leben der Pflanze, vegetationstechnische Arbeiten,
- f)
- Bewässerung, Düngung, Pflanzenschutz,
- g)
- Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen,
- h)
- Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Dienstleistungen und Arbeit;
- 2.
- im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse:
- a)
- Erkennen und Benennen von Pflanzen,
- b)
- Gattungen und Arten von Pflanzen, ihre Anzucht und Verwendung,
- c)
- heimische Pflanzen und ihre Lebensräume, Artenschutz,
- d)
- Wildkräuter und Unkräuter;
- 3.
- im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge:
- a)
- natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren,
- b)
- bauliche Anlagen,
- c)
- Maschinen und Geräte,
- d)
- Materialien, Werkstoffe und Betriebsmittel,
- e)
- anwendungsbezogene Berechnungen,
- f)
- Auftragsbeschaffung,
- g)
- Natur- und Umweltschutz,
- h)
- rationelle Energie- und Materialverwendung,
- i)
- einschlägige Rechtsvorschriften,
- k)
- Einflußfaktoren auf die menschliche Arbeit,
- l)
- Informationsbeschaffung und -auswertung,
- m)
- Grundlagen der Kalkulation;
- 4.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
| 1. | im Prüfungsfach Landschaftsgärtnerische Arbeiten | 60 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse | 60 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge | 90 Minuten, |
| 4. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Sind in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft und in den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Fach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und jeweils in den Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben nach Absatz 2 oder eines der Prüfungsfächer nach Absatz 3 mit ungenügend oder zwei der vorgenannten Prüfungsbestandteile mit mangelhaft bewertet worden sind.
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