§ 10 GärtnAusbV
Abschlußprüfung in der Fachrichtung Friedhofsgärtnerei
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(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Friedhofsgärtnerei erstreckt sich auf die in der Anlage 2a aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch, schriftlich und mündlich durchgeführt.
- 1.
- aus dem Bereich Grabanlage:
- a)
- Grabstätte planen, Flächen aufteilen und vermessen,
- b)
- Boden bearbeiten und Grab bepflanzen;
- 2.
- aus dem Bereich Pflanzenproduktion, Trauerbinderei und Dekoration:
- a)
- Vermehren von Pflanzen,
- b)
- Durchführen von Arbeiten an der Pflanze,
- c)
- Durchführen von Bewässerungs-, Düngungs- und Pflanzenschutzmaßnahmen,
- d)
- Herstellen von Trauerbinderei,
- e)
- Durchführen von Dekorationen;
- 1.
- im Prüfungsfach Grabanlage und Kulturführung:
- a)
- Bau und Leben der Pflanze,
- b)
- Grundlagen der Züchtung; Vermehrung und Weiterkultur,
- c)
- Arbeiten an der Pflanze,
- d)
- Böden, Erden und Substrate,
- e)
- Bewässerung, Düngung, Pflanzenschutz,
- f)
- Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,
- g)
- einschlägige Gestaltungsrichtlinien und Friedhofsrecht,
- h)
- Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit;
- 2.
- im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse:
- a)
- Erkennen und Benennen von Pflanzen,
- b)
- Arten und Sorten marktwichtiger Pflanzen und ihre Verwendung,
- c)
- typische Absatz- und Pflanztermine,
- d)
- Wildkräuter und Unkräuter,
- e)
- Artenschutz;
- 3.
- im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge:
- a)
- natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren,
- b)
- Kulturräume und andere bauliche Anlagen,
- c)
- Maschinen, Geräte und technische Einrichtungen,
- d)
- Materialien, Werkstoffe und Betriebsmittel,
- e)
- anwendungsbezogene Berechnungen,
- f)
- Auftragsabwicklung und Verkauf,
- g)
- Natur- und Umweltschutz,
- h)
- rationelle Energie- und Materialverwendung,
- i)
- einschlägige Rechtsvorschriften,
- k)
- Einflußfaktoren auf die menschliche Arbeit,
- l)
- Informationsbeschaffung und -auswertung,
- m)
- Grundlagen der Kalkulation;
- 4.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
| 1. | im Prüfungsfach Grabanlage und Kulturführung | 60 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse | 60 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge | 90 Minuten, |
| 4. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Sind in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft und in den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Fach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und jeweils in den Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben nach Absatz 2 oder eines der Prüfungsfächer nach Absatz 3 mit ungenügend oder zwei der vorgenannten Prüfungsbestandteile mit mangelhaft bewertet worden sind.
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