§ 4 G 115

Grundlagen zur Bestimmung einer zulässigen strukturellen Kreditaufnahme

Das zur Bestimmung der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme nach § 2 Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Bruttoinlandsprodukt wird durch das Statistische Bundesamt ermittelt. Zugrunde zu legen ist das nominale Bruttoinlandsprodukt des der Aufstellung des Haushalts vorangegangenen Jahres.

Suchhilfen: strukturelle Kreditaufnahme, zulässige Kreditaufnahme, Haushaltskredit, BIP Basis, nominales Bruttoinlandsprodukt, Kreditrahmen Bundeshaushalt