§ 4 G 115
Grundlagen zur Bestimmung einer zulässigen strukturellen Kreditaufnahme
Das zur Bestimmung der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme nach § 2 Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Bruttoinlandsprodukt wird durch das Statistische Bundesamt ermittelt. Zugrunde zu legen ist das nominale Bruttoinlandsprodukt des der Aufstellung des Haushalts vorangegangenen Jahres.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich.
Suchhilfen: strukturelle Kreditaufnahme, zulässige Kreditaufnahme, Haushaltskredit, BIP Basis, nominales Bruttoinlandsprodukt, Kreditrahmen Bundeshaushalt