§ 3 G 115
Bereinigung um finanzielle Transaktionen
Aus den Ausgaben nach § 2 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz sind die Ausgaben für den Erwerb von Beteiligungen, für Tilgungen an den öffentlichen Bereich und für die Darlehensvergabe herauszurechnen, aus den Einnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz diejenigen aus der Veräußerung von Beteiligungen, aus der Kreditaufnahme beim öffentlichen Bereich sowie aus Darlehensrückflüssen.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich.
Suchhilfen: Beteiligungen veräußern, öffentliche Tilgung, Kreditaufnahme öffentlicher Bereich, Darlehensrückfluss, Finanztransaktionen bereinigen, Rückzahlung an Staat, Kreditaufnahme staatlich, Ausgaben bereinigen, teiligungen, reinigen, gaben