§ 131 FlurbG

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Die Beobachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch die Verhandlungsniederschrift bewiesen werden. Gegen ihren diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

Suchhilfen: Verhandlungsniederschrift beweisen, Förmlichkeit Nachweis, Fälschungsnachweis, Gerichtsprotokoll beweisen, Beweis Verhandlung, Protokollfälschung, weisen, handlung