§ 130 FlurbG

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(1) Die Niederschrift ist den an der Verhandlung Beteiligten vorzulesen oder vorzulegen. In der Niederschrift ist zu vermerken, daß dies geschehen und ob sie genehmigt ist oder welche Einwendungen gegen sie erhoben sind.

(2) Verweigert ein Beteiligter die Genehmigung der Verhandlungsniederschrift, ohne ihre Vervollständigung oder Berichtigung zu beantragen, so gilt diese Niederschrift als genehmigt; hierauf ist der Beteiligte hinzuweisen.

(3) Die Verhandlungsniederschrift ist von dem Verhandlungsleiter zu unterschreiben.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FlurbG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 16.3.1976 I 546;

zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 19.12.2008 I 2794

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juni 2026