§ 101 FlurbG
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Die Ausführungsanordnung (§§ 61 und 63), die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung (§ 65) und die Überleitungsbestimmungen sind den Beteiligten in Abschrift zu übersenden oder öffentlich bekanntzumachen.
Suchhilfen: Ausführungsanordnung Zustellung, Übergangsbestimmungen veröffentlichen, Verwaltungsakt Kopie senden, führungsanordnung, stellung, gangsbestimmungen, öffentlichen