§ 100 FlurbG

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An die Stelle des Flurbereinigungsplanes tritt der Zusammenlegungsplan. Auf diesen sind die Vorschriften der §§ 58 bis 60 sinngemäß anzuwenden. Gemeindegrenzen sollen jedoch nicht geändert werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FlurbG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 16.3.1976 I 546;

zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 19.12.2008 I 2794

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juni 2026