V. FlaggAnO 1996
- 1.
- Die Führung der Bundesdienstflagge an Dienstkraftfahrzeugen der deutschen Vertretungen im Ausland regelt das Auswärtige Amt.
- 2.
- Die Flaggenführung bei der Bundeswehr und bei der Bundespolizei wird besonders geregelt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FlaggAnO 1996, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch AnO v. 22.11.2005 I 3181
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Dezember 2013