V. FlaggAnO 1996

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1.
Die Führung der Bundesdienstflagge an Dienstkraftfahrzeugen der deutschen Vertretungen im Ausland regelt das Auswärtige Amt.
2.
Die Flaggenführung bei der Bundeswehr und bei der Bundespolizei wird besonders geregelt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FlaggAnO 1996, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch AnO v. 22.11.2005 I 3181

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Dezember 2013