§ 17 FischSeuchV 2008
Inverkehrbringen von Fischen zu Zierzwecken
Fische zu Zierzwecken dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie andere Fische im Hinblick auf Seuchen nicht gefährden.
Inverkehrbringen von Fischen zu Zierzwecken
Fische zu Zierzwecken dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie andere Fische im Hinblick auf Seuchen nicht gefährden.