§ 20 FinVermV
Unzulässigkeit der Annahme von Geldern und Anteilen von Anlegern
📖
↗ Links
Der Gewerbetreibende ist nicht befugt, sich im Zusammenhang mit der Finanzanlagenberatung oder -vermittlung nach § 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder der Honorar-Finanzanlagenberatung nach § 34h Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Anlegern zu verschaffen.
Suchhilfen: Anlegergelder annehmen, Finanzanlagenberatung Geldannahme, Vermittler Besitz von Anlegeranteilen, Unzulässige Annahme von Kundengeldern, Finanzberater Eigentum an Kundengeldern, Geldannahme Verbot für Finanzberater, Anlegeranteile entgegennehmen, Finanzvermittlung Geldannahme, nehmen, legeranteilen, gegennehmen