§ 19 FinVermV
Beschäftigte
📖
↗ Links
Der Gewerbetreibende hat sicherzustellen, dass auch seine Beschäftigten die Pflichten nach den §§ 11 bis 18a erfüllen. Führt ein Beschäftigter des Gewerbetreibenden die Beratung durch, so hat der Beschäftigte die Geeignetheitserklärung nach § 18 Absatz 1 dem Anleger zur Verfügung zu stellen.
Suchhilfen: Geeignetheitserklärung bereitstellen, Beratungspflicht für Beschäftigte, Finanzberater Pflichten, Anlegerinformation durch Mitarbeiter, Beschäftigte Finanzvermittlung, Verpflichtung zur Beratung, Finanzberatung Mitarbeiter, Anleger Aufklärungspflicht, reitstellen, pflichtung, ratung