§ 11 FinSV
Anerkennung von privaten Schlichtungsstellen als Verbraucherschlichtungsstellen
📖
↗ Links
(1) Eine private Schlichtungsstelle ist als Verbraucherschlichtungsstelle für Streitigkeiten nach § 14 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes anzuerkennen, wenn
(2) Wenn die Anerkennung wirksam geworden ist, hat das Bundesamt für Justiz die anerkannte Schlichtungsstelle in die Liste der Verbraucherschlichtungsstellen nach § 33 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes einzutragen.
Suchhilfen: private Schlichtungsstelle anerkennen, Verbraucherschlichtungsstelle werden, Streitbeilegungsantrag stellen, Verbraucherstreit Schlichtung, Unterlassungsklage Schlichtung, Liste der Schlichtungsstellen eintragen, Anerkennung von Schlichtungsstellen, erkennen, tragen, erkennung