§ 15 FAG
Endgültige Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs
↗ Links
Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichszahlungen werden durch Überweisungen ausgeglichen, die mit dem Inkrafttreten der in § 12 vorgesehenen Rechtsverordnung fällig werden. Das Bundesministerium der Finanzen trifft die für den Überweisungsverkehr erforderlichen Anordnungen.
Suchhilfen: Umsatzsteuerverteilung abschließen, Finanzkraftausgleich Endabrechnung, Ausgleichszahlungen korrigieren, Umsatzsteuer‑Ausgleich finalisieren, Finanzkraft‑Ausgleich Zahlung erhalten, Endgültige Umsatzsteuerabrechnung, Finanzkraftausgleich Rückzahlung, Umsatzsteuer‑Verteilung korrigieren, satzsteuerverteilung, schließen, gleichszahlungen, halten, satzsteuerabrechnung