Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 27.10.2025 I Nr. 255
mittelbare Änderung durch Art. 3 G v. 27.10.2025 I Nr. 255 ist berücksichtigt
Das G tritt gem. § 20 mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft; § 20 aufgeh. durch Art. 2 Nr. 21 G v. 14.8.2017 I 3122 mWv 1.1.2020; Art. 2 Nr. 21 aufgeh. durch Art. 4 Nr. 2 G v. 17.12.2018 I 2522; § 20 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 17.12.2018 I 2522 mWv 21.12.2018; dadurch ist die Geltung dieses G über den 31.12.2019 hinaus verlängert worden
📖 Gesamtes Gesetz am Stück lesen
Inhalt
-
Erster Abschnitt Steuerverteilung zwischen Bund und Ländern sowie unter den Ländern
-
Zweiter Abschnitt Angemessener Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft
-
Dritter Abschnitt Bundesergänzungszuweisungen
-
Vierter Abschnitt Vollzug und Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung, des Finanzkraftausgleichs und der Bundesergänzungszuweisungen
- § 12 Feststellung der Umsatzsteueranteile
- § 13 Verteilung der Umsatzsteuer und Vollzug des Finanzkraftausgleichs während des Ausgleichsjahres
- § 14 Zahlungsverkehr zum Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs
- § 15 Endgültige Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs
- § 16 Zahlungsverkehr zum Vollzug der Bundesergänzungszuweisungen
- § 17 Vollzug der Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer
- § 18 Berichts- und Auskunftspflichten
- § 19 Vollzug und Abrechnung der Ausgleichsjahre vor dem 1. Januar 2020