§ 43 FGO
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Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
Suchhilfen: Klage zusammenfassen, Mehrere Klagebegehren verbinden, Verbundklage, Klagezusammenlegung, Gemeinsame Klage, Ansprüche bündeln, sammenfassen, binden