§ 42 FGO
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Auf Grund der Abgabenordnung erlassene Änderungs- und Folgebescheide können nicht in weiterem Umfang angegriffen werden, als sie in dem außergerichtlichen Vorverfahren angefochten werden können.
Suchhilfen: Änderungsbescheid prüfen, Folgebescheid anfechten, außergerichtliches Vorverfahren, Rechtsmittel im Vorverfahren, Beschwerde gegen Bescheid, fechten, verfahren