| 1 | manuelles und maschinelles Herstellen von plan- und rundoptischen Bauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
- Funktionen von planoptischen Bauteilen unter Berücksichtigung der Eigenschaften von Rohstoffen erläutern
- b)
- Funktionen von sphärischen und asphärischen optischen Bauteilen sowie Freiformen unter Berücksichtigung der Eigenschaften von Rohstoffen erläutern
- c)
- Rohteile und Halbzeuge unter Berücksichtigung von Rohstoff- und Werkzeugeigenschaften spanlos und spanend trennen, insbesondere durch Anritzen und Brechen sowie durch Trennschleifen
- d)
- Schleifverfahren und Schleifwerkzeuge auftragsbezogen und rohstoffspezifisch auswählen
- e)
- Läppmittel und Läppwerkzeuge auftragsbezogen und rohstoffspezifisch auswählen
- f)
- Poliermittel und Polierwerkzeuge auftragsbezogen und rohstoffspezifisch auswählen
- g)
- Polierwerkzeuge unter Berücksichtigung geometrischer Anforderungen herstellen
- h)
- Schleif-, Läpp- und Polierwerkzeuge konditionieren
- i)
- Rohteile und Halbzeuge in Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihrer Geometrie fixieren, insbesondere durch Kitten und Spannen
- j)
- Halbzeuge aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbesondere Glas, unter Berücksichtigung von Form-, Lage- und Maßtoleranzen herstellen, insbesondere durch Schleifen, Läppen und Polieren
- k)
- Maschinen- und Anlagenwerte prozessbezogen ermitteln, einstellen und optimieren
- l)
- Betriebsstoffe, insbesondere Läpp- und Poliermittel sowie Kühlschmierstoffe, ansetzen
- m)
- optische Bauteile für die weitere Bearbeitung schützen
- n)
- optische Bauteile lagern, verpacken und transportieren und dabei Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden ergreifen
| 23 | |
| | - o)
- Eigenschaften von Betriebsstoffen, insbesondere chemische Eigenschaften, Konzentration und Temperatur, während des Bearbeitungsprozesses kontrollieren und bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen ergreifen
- p)
- Halbzeuge in Maschinen und Anlagen ausrichten und zentrierschleifen
- q)
- Programme für rechnergestützte Fertigungsprozesse erstellen
| | 23 |
| | - r)
- Maschinen- und Anlagenparameter für rechnergestützte Fertigungsprozesse einstellen
- s)
- automatisierte Prozesse überwachen und bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen ergreifen
- t)
- automatisierte Prozesse optimieren
| | |
| 2 | Auswählen und Anwenden von Fügetechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
- Fügetechniken zur Bearbeitung von Rohteilen und Halbzeugen unter Berücksichtigung von Rohstoffeigenschaften auftragsbezogen anwenden
- b)
- Spannungen beim Fügen von Rohteilen und Halbzeugen vermeiden
- c)
- Kittarten nach Eigenschaften unterscheiden und Kittverfahren, insbesondere unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften, Geometrien, Toleranzen und Stückzahlen, zum Fixieren und Justieren für zu bearbeitende Rohteile und Halbzeuge auswählen und anwenden
- d)
- Verbindungen von Rohteilen und Halbzeugen verfahrensabhängig lösen
| 6 | |
| | - e)
- Halbzeuge und Ansprengkörper, insbesondere unter Berücksichtigung von Oberflächenformtoleranzen und Oberflächenunvollkommenheiten, vorbereiten und durch Adhäsion verbinden
| | 3 |
| 3 | Reinigen von optischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
- Reinigungsverfahren und Reinigungsmittel unter Berücksichtigung der Geometrie von optischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen auftragsbezogen und werkstoffspezifisch auswählen, dabei ökologische und ökonomische Aspekte von Nachhaltigkeit beachten
- b)
- optische Bauteile, Baugruppen und Systeme zur manuellen und maschinellen Reinigung vorbereiten
- c)
- optische Bauteile, Baugruppen und Systeme manuell reinigen
- d)
- Ergebnisse von Reinigungsmaßnahmen bewerten, Abweichungen dokumentieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
- e)
- Reinigungsmittel einer umweltgerechten Entsorgung zuführen
| 5 | |
| | - f)
- optische Bauteile, Baugruppen und Systeme maschinell reinigen
- g)
- Reinigungsverfahren und Reinigungsmittel für beschichtete optische Bauteile, Baugruppen und Systeme auswählen und Reinigungsverfahren durchführen
- h)
- Reinigungsbäder nach betrieblichen Vorgaben ansetzen und prüfen
- i)
- Hilfsmittel zur Bestückung von Reinigungsanlagen auswählen und Reinigungsanlagen bestücken
| | 5 |
| 4 | Anwenden von Verfahren zur Oberflächenbeschichtung (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
- Beschichtungsmaterialien und deren Eigenschaften sowie Beschichtungsverfahren unterscheiden
- b)
- optische Bauteile unter Berücksichtigung von deren Materialeigenschaften sowie Beschichtungsverfahren und Beschichtungsmaterialien zum Beschichten vorbereiten
- c)
- Beschichtungsanlagen vorbereiten und bestücken
- d)
- Oberflächenbeschichtungen durchführen, dabei Beschichtungsanlagen bedienen und steuern sowie bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
- e)
- Oberflächen nach der Beschichtung, insbesondere auf Festigkeit, Reflexion und Transmission sowie Unvollkommenheiten, prüfen
- f)
- Prüfergebnisse bewerten, dokumentieren und bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen ergreifen
| | 9 |
| 5 | Montieren und Justieren von Bauteilen und Baugruppen zu optischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
- Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz ergreifen sowie persönliche Schutzausrüstung einsetzen
- b)
- Hilfsstoffe, insbesondere Feinkitte, Vorrichtungen sowie Werkzeuge und Maschinen auswählen und bereitstellen
- c)
- Bauteile nach technischen Unterlagen zur Montage vorbereiten und montagegerecht lagern
- d)
- optische Bauteile nach technischen Unterlagen zu optischen Baugruppen montieren, insbesondere durch Feinkitten
| 4 | |
| | - e)
- Bauteile für den Einbau auf Funktionalität prüfen
- f)
- Maßnahmen zur Vermeidung von Spannungen ergreifen
- g)
- mechanische, elektronische sowie optische Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen zu optischen Systemen unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktionen montieren, insbesondere durch Kleben, Klemmen und Verschrauben
- h)
- Bauteile, Baugruppen und optische Systeme unter Beachtung von Maß- und Lagetoleranzen während des Montagevorganges justieren und sichern
- i)
- bei der Montage von optoelektronischen Systemen Electro-Static-Discharge-Schutz einhalten
- j)
- Bauteile, Baugruppen und optische Systeme während Montagevorgängen und nach Endmontage anhand technischer Unterlagen auf Funktionalität prüfen
- k)
- bei funktionalen Abweichungen Korrekturmaßnahmen ergreifen
- l)
- Ergebnisse bewerten und dokumentieren
- m)
- Bauteile, Baugruppen und optische Systeme lagern, für den Versand vorbereiten und verpacken
| | 7 |
| 6 | Messen und Prüfen von optischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
- Aufbau und Funktion von Mess- und Prüfmitteln, insbesondere Interferometer und Goniometer, unterscheiden
- b)
- Mess- und Prüfverfahren sowie Mess- und Prüfmittel, insbesondere optische, mechanische und digitale Mess- und Prüfmittel, auftragsbezogen auswählen
- c)
- Mess- und Prüfmittel einstellen, kalibrieren und deren Funktionalität überwachen
- d)
- optische Bauteile zum Messen und Prüfen vorbereiten, dabei Umwelteinflüsse auf das Messen und Prüfen beachten
- e)
- optische Bauteile auf Eigenschaften und Abweichungen, insbesondere in Bezug auf Formen, Längen, Winkel und Zentrierungen, prüfen
- f)
- optische Bauteile auf Eigenschaften und Abweichungen, insbesondere in Bezug auf Werkstoffbeschaffenheit und Oberflächenbeschaffenheit, prüfen
- g)
- Funktionen von optischen Bauteilen prüfen
- h)
- Abweichungen von optischen Bauteilen identifizieren sowie Korrekturmaßnahmen durchführen und veranlassen
- i)
- Mess- und Prüfprotokolle erstellen
- j)
- Messdaten und Prüfergebnisse auf Plausibilität prüfen, aufbereiten, analysieren, dokumentieren und für die weitere Produktion nutzen
| 12 | |
| | - k)
- optische Baugruppen und Systeme zum Messen und Prüfen vorbereiten, dabei Umwelteinflüsse auf das Messen und Prüfen beachten
- l)
- optische Baugruppen und Systeme auf Eigenschaften und Abweichungen, insbesondere in Bezug auf Formen, Längen, Winkel und Zentrierungen, prüfen
- m)
- optische Baugruppen und Systeme auf Eigenschaften und Abweichungen, insbesondere in Bezug auf Werkstoffbeschaffenheit und Oberflächenbeschaffenheit, prüfen
- n)
- Funktionen von optischen Baugruppen und Systemen prüfen
- o)
- Abweichungen von optischen Baugruppen und Systemen identifizieren sowie Korrekturmaßnahmen durchführen und veranlassen
- p)
- Endkontrollen durchführen und dokumentieren
| | 12 |
| 7 | manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
- Halbzeuge aus Metallen und Kunststoffen sowie manuelle und maschinelle Bearbeitungsverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften auswählen
- b)
- Halbzeuge durch manuelle Bearbeitungsverfahren spanend und spanlos bearbeiten und trennen, insbesondere durch Biegen, Feilen und Sägen
- c)
- Halbzeuge durch maschinelle Bearbeitungsverfahren bearbeiten, insbesondere durch Bohren, Drehen und Fräsen
| | 4 |
| | - d)
- Außen- und Innengewinde unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften schneiden
- e)
- Bauteile und Baugruppen fügen, insbesondere durch Kleben, Schrauben und Stiften
| | |
| 8 | Anwenden des Qualitätsmanagements (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
- Ziele, Aufgaben und Organisation von Qualitätsmanagementsystemen erläutern
- b)
- betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden
- c)
- produkt- und prozessbezogene Qualitätsstandards unter Berücksichtigung von Normen und Richtlinien anwenden
- d)
- zur Qualitätssicherung Daten systematisch erfassen und auswerten
| 6 | |
| | - e)
- Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch identifizieren, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren
- f)
- zur kontinuierlichen Verbesserung von Prozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
| | 6 |
| 9 | Planen, Steuern und Optimieren von Arbeitsprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
- Arbeitsaufträge unter Berücksichtigung von technischen Unterlagen prüfen
- b)
- Verfahren unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben sowie von Materialeigenschaften auswählen
- c)
- Arbeitsprozesse und Arbeitsschritte unter Beachtung von Qualitätsvorgaben, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben sowie Nachhaltigkeitsaspekten planen
- d)
- Material- und Stücklisten erstellen
- e)
- Werkstoffe, Betriebsstoffe, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auftragsbezogen bereitstellen und vorbereiten
- f)
- Einsatzbereitschaft von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen prüfen und bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen ergreifen
- g)
- Arbeitsplätze unter Berücksichtigung von Arbeitsabläufen vorbereiten
- h)
- Störungen von Arbeitsprozessen erkennen und Maßnahmen zu deren Behebung veranlassen
- i)
- Arbeitsergebnisse kontrollieren und anhand von Vorgaben bewerten sowie dokumentieren
| 9 | |
| | - j)
- Arbeitsprozesse und Arbeitsergebnisse auf der Grundlage von prozess- und produktbezogenen Daten analysieren, auswerten, dokumentieren und optimieren
| | 9 |
| 10 | Bereitstellen von Werkstoffen und Betriebsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
- Werkstoffe und Betriebsstoffe nach Form, Art und Qualität sowie nach Verarbeitbarkeit unterscheiden und auftragsbezogen auswählen
- b)
- die Verfügbarkeit und Qualität von Werkstoffen und Betriebsstoffen prüfen sowie bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
- c)
- Werk- und Betriebsstoffe zum Schleifen, Läppen und Polieren bereitstellen
- d)
- Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, kennzeichnen, auffüllen und wechseln
| 3 | |
| | - e)
- Werkstoffe und Betriebsstoffe nach rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben entsorgen
- f)
- Maßnahmen zum effizienten Umgang mit Wasser ergreifen
- g)
- Transport und Lagerung von Werk- und Betriebsstoffen sowie von Produkten sicherstellen
- h)
- Waren annehmen und anhand von Begleitdokumenten prüfen, insbesondere auf Vollständigkeit und Qualität, sowie Wareneingangsdaten erfassen
| | |
| 11 | Bedienen und Steuern von Produktionsanlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
- Aufbau und Funktionszusammenhänge von Produktionsanlagen und Zusatzeinrichtungen erläutern sowie deren Betriebsbereitschaft prüfen und sicherstellen
- b)
- Wirksamkeit mechanischer und elektrischer Sicherheitsvorrichtungen und Meldesysteme prüfen
| 2 | |
| | - c)
- auftragsbezogene Daten für den Einsatz von Produktionsanlagen, auch von vernetzten Produktionsanlagen, in Abhängigkeit von Werkstoffen, Bauteilen und Baugruppen sowie Verfahrenstechnik prüfen, einsetzen und diese Anlagen in Betrieb nehmen
- d)
- in der digital vernetzten Produktion selbstorganisiert arbeiten
- e)
- Programmabläufe von Produktionsanlagen sowie Produktionsprozesse und Fertigungsparameter überwachen und steuern
- f)
- Störungen an Produktionsanlagen feststellen, eingrenzen und Maßnahmen zur Behebung veranlassen
| | 20 |
| 12 | Instandhalten von Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
- Verfahren zur Reinigung, Inspektion und Wartung von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen sowie Mess- und Prüfmitteln auswählen
- b)
- Reinigungs-, Inspektions- und Wartungsarbeiten durchführen, dabei Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit ergreifen
- c)
- Ergebnisse von Reinigungs-, Inspektion- und Wartungsarbeiten bewerten und nach betrieblichen Vorgaben dokumentieren
- d)
- persönliche Schutzausrüstung einsetzen sowie Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz ergreifen
| 3 | |
| | - e)
- Störungen an Werkzeugen, Maschinen und Anlagen erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung veranlassen
- f)
- Herstellervorgaben, technische Anweisungen und betriebliche Vorgaben beachten
- g)
- Betriebsbereitschaft von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen sicherstellen, Verschleißteile austauschen und den Austausch veranlassen
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| 13 | Anwenden von betrieblicher und technischer Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) | - a)
- Aufgaben im Team abstimmen, planen und umsetzen, Ergebnisse auswerten und präsentieren sowie Aufgaben übergeben
- b)
- Gespräche situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellen, dabei Fachbegriffe anwenden
- c)
- technische Zeichnungen sowie Skizzen und Stücklisten unter Berücksichtigung von Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden sowie analog und digital anfertigen
- d)
- technische Unterlagen, insbesondere Betriebsanleitungen, Kataloge und Reparaturanleitungen, anwenden
| 5 | |
| | - e)
- Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen
- f)
- einfache Auskünfte, auch in einer Fremdsprache, erteilen
- g)
- betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von Arbeitsaufträgen anwenden sowie zur Beschaffung von Informationen und technischen Unterlagen nutzen
- h)
- betriebliches Informationssystem zur Beschaffung und Lagerung von Werkstoffen, Betriebsstoffen und Betriebsmitteln nutzen
- i)
- betriebliche Standardsoftware anwenden
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