§ 13 EWIVAG
Falsche Angaben
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Geschäftsführer in der nach § 3 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, abzugebenden Versicherung oder als Abwickler in der nach § 3 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 zweiter Halbsatz abzugebenden Versicherung falsche Angaben macht.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich.
Suchhilfen: Falsche Angaben Versicherung, Versicherungsbetrug, Geschäftsführer Täuschung, Versicherungsantrag Lüge, Versicherungsleistung Täuschung, Versicherungsangaben manipulieren, Versicherungsbetrug Geschäftsführer, Versicherungsangaben falsch, gaben, sicherung, sicherungsleistung, sicherungsangaben