Art 1 EULAKStiftAbkV

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Das in Berlin am 11. Mai 2023 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen EU-LAK-Stiftung über den Sitz der Internationalen EU-LAK-Stiftung wird hiermit in Kraft gesetzt und die in Teil 2 Kapitel 2 und 3 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen werden in dem aus dem Abkommen ersichtlichen Umfang gewährt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Suchhilfen: Stiftungsimmunität, Vorrechte internationale Organisation, Immunität Stiftung, Steuerbefreiung Stiftung, Diplomatische Immunität EU‑Stiftung, Sitz der EU‑Stiftung Berlin