§ 18 EUBeitrG
Anwesenheit von deutschen Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten
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Sofern die Komplexität eines Ersuchens es erfordert, können ordnungsgemäß bevollmächtigte deutsche Bedienstete in andere Mitgliedstaaten entsandt werden. Die Voraussetzungen und Bedingungen des § 17 gelten sinngemäß.
Suchhilfen: Entsendung von Beamten EU, Deutsche Bedienstete im Ausland, Dienstreise in andere Mitgliedstaaten, Auslandseinsatz von Staatsbediensteten, Bevollmächtigte Entsendung EU, Dienstleistung im EU-Ausland, sendung, amten, gliedstaaten