§ 29 EU-DBA-SBG

Ausschuss für Alternative Streitbeilegung

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(1) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland kann mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten vereinbaren, einen Ausschuss für Alternative Streitbeilegung einzusetzen, der anstelle des Beratenden Ausschusses eine Stellungnahme nach § 17 zu der Frage abgibt, wie die Streitfrage gelöst werden soll (Ausschuss für Alternative Streitbeilegung).

(2) Dieser Ausschuss kann auch als Ständiger Ausschuss eingesetzt werden.

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