§ 14 EU-DBA-SBG

Informationsersuchen

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Sofern die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland es für erforderlich hält, kann sie die betroffene Person auch im Rahmen des Verständigungsverfahrens um zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit der Streitfrage ersuchen. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Ablauf der Einigungsfrist nach § 13 wird durch das Informationsersuchen nicht gehemmt.

Suchhilfen: Informationsersuchen stellen, Zusätzliche Informationen anfordern, Verständigungsverfahren nutzen, Einigungsfrist wahren, Streitfrage klären, Behörde um Auskunft bitten, Informationspflicht im Verfahren, ständigungsverfahren, fahren