§ 2 ErhaltungsV
Voraussetzungen für die Zulassung als Erhaltungssorte
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- 1.
- sie weder in der Sortenliste noch im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten der Europäischen Gemeinschaft oder im Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten der Europäischen Gemeinschaft eingetragen ist,
- 2.
- sie nicht durch einen nationalen oder gemeinschaftlichen Sortenschutz geschützt ist und sich nicht im Antragsverfahren für die Erteilung eines solchen Sortenschutzes befindet,
- 3.
- seit
- a)
- der Löschung aus der Sortenliste, dem Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder dem Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten und
- b)
- dem Ablauf einer Frist nach
- aa)
- § 52 Absatz 6 des Saatgutverkehrsgesetzes,
- bb)
- Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder
- cc)
- Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33) in der jeweils geltenden Fassung
- 4.
- die Sorte traditionell in bestimmten Gebieten (Ursprungsregionen) angebaut wird und an deren besondere regionale Bedingungen angepasst ist und
- 5.
- sichergestellt ist, dass die Sortenerhaltung nach § 50 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Ursprungsregion vorgenommen wird.
- 1.
- die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt und
- 2.
- keinen Wert für den Anbau zu gewerblichen Zwecken hat.
- 1.
- technischen Fragebögen der in Anhang I der Richtlinie 2003/90/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung genannten Protokolle des Gemeinschaftlichen Sortenamtes,
- 2.
- technischen Fragebögen der in Anhang II der Richtlinie 2003/90/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Richtlinien des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen,
- 3.
- technischen Fragebögen der in Anhang I der Richtlinie 2003/91/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten (ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung genannten Protokolle des Gemeinschaftlichen Sortenamtes oder
- 4.
- technischen Fragebögen der in Anhang II der Richtlinie 2003/91/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Richtlinien des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
- 1.
- in Anhang I der Richtlinie 2003/90/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Protokolle des Gemeinschaftlichen Sortenamtes,
- 2.
- in Anhang II der Richtlinie 2003/90/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Richtlinien des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen,
- 3.
- in Anhang I der Richtlinie 2003/91/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Protokolle des Gemeinschaftlichen Sortenamtes oder
- 4.
- in Anhang II der Richtlinie 2003/91/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Richtlinien des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
- 1.
- Beschreibung der Erhaltungssorte und ihrer Bezeichnung,
- 2.
- früheren eigenen Prüfungsergebnisse des Bundessortenamtes,
- 3.
- Ergebnisse nicht amtlicher Anbauprüfungen,
- 4.
- Erkenntnisse, die auf Grund praktischer Erfahrungen bei Anbau, Vermehrung und Nutzung gewonnen wurden, oder
- 5.
- sonstigen Erkenntnisse, insbesondere von den für pflanzengenetische Ressourcen zuständigen Behörden,
(5) Im Falle einer Erhaltungssorte von Gemüse wird in die Sortenliste statt der Angabe nach § 47 Absatz 1 Nummer 7 des Saatgutverkehrsgesetzes der Hinweis „Erhaltungssorte, deren Saatgut gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2009/145/EG der Kommission kontrolliert wird“ eingetragen. Handelt es sich um eine Amateursorte, wird abweichend von Satz 1 der Hinweis „für den Anbau unter bestimmten Bedingungen gezüchtete Sorte, deren Saatgut gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2009/145/EG der Kommission kontrolliert wird“ eingetragen.
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