§ 1 ErhaltungsV
Anwendungsbereich
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Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Zulassung von Erhaltungssorten und das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungssorten der in der Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696) in der jeweils geltenden Fassung genannten Pflanzenarten, außer Rebe, Zierpflanzenarten und Obstarten.
Suchhilfen: Erhaltungssorten zulassen, Saatgut inverkehrbringen, Erhaltungssaat beantragen, Pflanzenartenschutz, Erhaltungsnachweis erbringen, Saatgutverordnung einhalten, Erhaltungssorte registrieren, Zulassung von Saatgut, haltungssorten, lassen, antragen, bringen, halten, lassung