§ 6 EPSPV

Unabhängigkeit; Unparteilichkeit

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Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihrer Entscheidung unabhängig und bei ihrer Beurteilung an Weisungen der zuständigen Behörde nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit verpflichtet.

Suchhilfen: unparteiische entscheidung, keine weisungsbindung, kommissionsmitglieder unabhängigkeit, unparteilichkeit bei prüfung, entscheidungen ohne einfluss, unabhängige beurteilung, scheidung, scheidungen, urteilung