§ 5 EPSPV

Verschwiegenheit

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Die Mitglieder der Prüfungskommission und der Schriftführer haben über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfungen gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Behörde.

Suchhilfen: Prüfungsverschwiegenheit, Stillschweigen bei Prüfungen, Kommissionsgeheimnis, Vertraulichkeit Prüfungsunterlagen, Schriftführer Schweigepflicht, Einwilligung Behörde Ausnahme, willigung