Teil 6 – Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
§ 49 Anforderungen an Energieanlagen; Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz
(1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
- 1.
- Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V.,
- 2.
- Gas und Wasserstoff die technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V.
(2a) Unbeschadet sonstiger Anforderungen nach Absatz 1 müssen bei der Errichtung oder Erneuerung von Anlagen zur landseitigen Stromversorgung für den Seeverkehr die technischen Spezifikationen der Norm IEC/ISO/IEEE 80005-1, Edition 1.0, Juli 2012,* eingehalten werden, soweit sie auf die landseitige Stromversorgung anwendbar sind.
(2b) Witterungsbedingte Anlagengeräusche von Höchstspannungsnetzen gelten unabhängig von der Häufigkeit und Zeitdauer der sie verursachenden Wetter- und insbesondere Niederschlagsgeschehen bei der Beurteilung des Vorliegens schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Absatz 1 und § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als seltene Ereignisse im Sinne der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm). Bei diesen seltenen Ereignissen kann der Nachbarschaft eine höhere als die nach Nummer 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm zulässige Belastung zugemutet werden. Die in Nummer 6.3 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm genannten Werte dürfen nicht überschritten werden. Nummer 7.2 Absatz 2 Satz 3 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm ist nicht anzuwenden.
(3) Bei Anlagen oder Bestandteilen von Anlagen, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden und die gleiche Sicherheit gewährleisten, ist davon auszugehen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 an die Beschaffenheit der Anlagen erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nachzuweisen, dass die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind.
- 1.
- Anforderungen an die technische Sicherheit und Flexibilität sowie die Errichtung und den Betrieb von Energieanlagen und Energieanlagenteilen einschließlich der Anforderungen zur Gewährleistung der Interoperabilität bei Ladepunkten für Elektromobile festzulegen;
- 2.
- das Verfahren zur Sicherstellung der Anforderungen nach Nummer 1 oder zur Sicherstellung von in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union bestimmten Anforderungen an Ladepunkte für Elektromobile und deren Betreiber zu regeln, insbesondere
- a)
- zu bestimmen, dass und wo die Errichtung solcher Energieanlagen und Energieanlagenteile, ihre Inbetriebnahme, die Vornahme von Änderungen oder Erweiterungen und sonstige die Energieanlagen und Energieanlagenteile betreffenden Umstände angezeigt werden müssen,
- b)
- zu bestimmen, dass bestimmte Nachweise der Anzeige nach Buchstabe a beigefügt oder nach Inbetriebnahme der Energieanlage auf Anforderung übermittelt werden müssen,
- c)
- zu bestimmen, dass mit der Errichtung und dem Betrieb der Energieanlagen erst nach Ablauf bestimmter Registrierungen, Prüfungen oder Prüffristen begonnen werden darf,
- d)
- zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen schriftliche und elektronische Nachweisdokumente gültig sind,
- e)
- eine Pflicht der Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile zur Erfassung und zur Übermittlung von Daten dieser Ladepunkte an die Bundesnetzagentur sowie die Anforderungen an die Ausgestaltung der Datenerfassung und der Datenübermittlung festzulegen;
- 2a.
- eine Pflicht der Bundesnetzagentur zur Übermittlung von Daten von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile an die nach Landesrecht für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Mess- und Eichgesetz oder nach den aufgrund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden festzulegen;
- 3.
- Prüfungen der Einhaltung der Anforderungen an Energieanlagen und Energieanlagenteile vor Errichtung und Inbetriebnahme und deren Überprüfungen vorzusehen und festzulegen, dass
- a)
- hierzu geeignete Nachweise verlangt werden dürfen,
- b)
- diese Prüfungen und Überprüfungen durch behördlich anerkannte Sachverständige zu erfolgen haben.
- 4.
- Anordnungsbefugnisse festzulegen, insbesondere die behördliche Befugnis, den Bau und den Betrieb von Energieanlagen zu untersagen, wenn das Vorhaben nicht den in der Rechtsverordnung geregelten Anforderungen entspricht;
- 5.
- zu bestimmen, welche Auskünfte die zuständige Behörde vom Betreiber der Energieanlage gemäß Absatz 6 Satz 1 und von sonstigen zuständigen Stellen verlangen kann;
- 6.
- die Einzelheiten des Verfahrens zur Anerkennung von Sachverständigen, die bei der Prüfung der technischen Sicherheit der Energieanlagen tätig werden, sowie der Anzeige der vorübergehenden Tätigkeit von Sachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu bestimmen;
- 7.
- Anforderungen sowie Meldepflichten festzulegen, die Sachverständige nach Nummer 6 und die Stellen, denen sie angehören, erfüllen müssen, insbesondere zur Gewährleistung ihrer fachlichen Qualifikation, Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit;
- 8.
- Anforderungen an die technische und betriebliche Flexibilität neuer Energieanlagen und Energieanlagenteile zur Erzeugung von Energie zu treffen;
- 9.
- Rechte und Pflichten fachlich qualifizierter Stellen zur Errichtung, zu Inhalten, zum Betrieb, zur Pflege und zur Weiterentwicklung von Datenbanken, in denen Nachweise nach Nummer 2 gespeichert werden, und zur Überprüfung und Sicherstellung der Korrektheit der gespeicherten Informationen festzulegen sowie die Rechtswirkungen der gespeicherten Informationen festzulegen;
- 10.
- Rechte und Pflichten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, der Betreiber von Energieanlagen und der sonstigen zuständigen Stellen für den Fall festzulegen, dass an das jeweilige Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossene Energieanlagen nicht den Anforderungen einer nach den Nummern 1 bis 8 erlassenen Rechtsverordnung entsprechen, und dabei insbesondere vorzusehen, dass diese Energieanlagen vom Elektrizitätsversorgungsnetz zu trennen sind, und festzulegen, unter welchen Bedingungen sie wieder in Betrieb genommen werden können, sowie Regelungen zur Erstattung der dem Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen durch die Netztrennung und die etwaige Wiederherstellung des Anschlusses entstandenen Kosten durch den Betreiber der Energieanlage zu treffen.
- 1.
- der Sachverständigen, die bei der Prüfung der Energieanlagen tätig werden,
- 2.
- der Stellen, denen Sachverständige nach Nummer 1 angehören,
- 3.
- der zuständigen Behörden und
- 4.
- der Betreiber von Energieanlagen.
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Sicherstellung der Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen erforderlichen Maßnahmen treffen.
(6) Die Betreiber von Energieanlagen haben auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde Auskünfte über technische und wirtschaftliche Verhältnisse zu geben, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 5 erforderlich sind. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(7) Die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde mit der Aufsicht beauftragten Personen sind berechtigt, Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und Einrichtungen der Betreiber von Energieanlagen zu betreten, dort Prüfungen vorzunehmen sowie die geschäftlichen und betrieblichen Unterlagen der Betreiber von Energieanlagen einzusehen, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 5 erforderlich ist.
__________
§ 49a Elektromagnetische Beeinflussung
- 1.
- dem verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber auf dessen Anfrage unverzüglich Auskunft zu erteilen über
- a)
- den Standort der technischen Infrastrukturen,
- b)
- die technischen Eigenschaften der technischen Infrastrukturen und
- c)
- getroffene technische Vorkehrungen zur Vermeidung einer elektromagnetischen Beeinflussung und
- 2.
- Messungen des verantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers zu dulden.
(2) Der verantwortliche Übertragungsnetzbetreiber hat dem betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen auf dessen Nachfrage unverzüglich Auskunft zu erteilen über alle für die Beurteilung der elektromagnetischen Beeinflussung nötigen technischen, betrieblichen und organisatorischen Parameter.
- 1.
- betriebliche, organisatorische und technische Maßnahmen zur Reduzierung und Sicherung der auftretenden Beeinflussung (Schutz- und Sicherungsmaßnahmen) zu prüfen,
- 2.
- die technisch und wirtschaftlich vorzugswürdigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen gemeinsam zu bestimmen und
- 3.
- die gemeinsam bestimmten Schutz- und Sicherungsmaßnahmen in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich unverzüglich umzusetzen.
(4) Wenn eine neue oder weitergehende Schutz- und Sicherungsmaßnahme an der elektromagnetisch beeinflussten technischen Infrastruktur erforderlich ist oder die Schutz- und Sicherungsmaßnahmen an den beeinflussten technischen Infrastrukturen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen am Übertragungsnetz wegen der kürzeren Dauer der Umsetzung oder aus wirtschaftlichen Gründen vorzuziehen sind, hat der Übertragungsnetzbetreiber dem Betreiber technischer Infrastrukturen nach Maßgabe dieses Absatzes sowie der Absätze 5 und 6 die nachgewiesenen notwendigen Mehrkosten für die Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, einschließlich der nachgewiesenen notwendigen Mehrkosten für Unterhaltung und Betrieb, insbesondere für Wartung und Instandhaltung und den funktionsgleichen oder baugleichen Austausch der Schutzkomponenten, für eine Dauer, die der zu erwartenden tatsächlichen Nutzungsdauer der Schutz- und Sicherungsmaßnahme entspricht, längstens aber bis zum Ablauf des Jahres 2065 zu erstatten. Auf die zu erstattenden Anschaffungskosten nach § 255 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches und Herstellungskosten nach § 255 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches ist ein Aufschlag in Höhe von 5 Prozent zu gewähren, wenn der Betreiber technischer Infrastrukturen binnen sechs Monaten nach Anfrage durch den Übertragungsnetzbetreiber gegenüber diesem schriftlich oder elektronisch die unbedingte Freigabe zur Inbetriebnahme der Schutz- und Sicherungsmaßnahmen oder Maßnahmenkombination an der technischen Infrastruktur nach Absatz 3 erklärt. § 3 des Bundes-Klimaschutzgesetzes bleibt unberührt.
(5) Die Erstattung der nachgewiesenen Kosten nach Absatz 4 erfolgt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 und des Absatzes 6 im Wege einer einmaligen Ersatzzahlung des Übertragungsnetzbetreibers an den Betreiber technischer Infrastrukturen. Abweichend von Satz 1 kann ein Betreiber einer technischen Infrastruktur, die auf einer Gesamtlänge von mindestens 35 Kilometern von einer elektromagnetischen Beeinflussung nach Absatz 1 betroffen ist, notwendige, nachgewiesene Mehrkosten für Unterhaltung und Betrieb der Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Wartung und Instandhaltung, auch durch jährlichen Nachweis gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber geltend machen. Abweichend von Satz 2 können der betroffene Betreiber technischer Infrastrukturen und der Übertragungsnetzbetreiber auch angemessene Pauschalen vereinbaren.
(6) Ein weitergehender Ersatzanspruch des Betreibers technischer Infrastrukturen gegen den Übertragungsnetzbetreiber neben dem in Absatz 4 genannten ist ausgeschlossen. Wird erst nach der Durchführung einer Maßnahme zum Ausbau oder zur Ertüchtigung, zu Umbeseilungen oder Zubeseilungen, zum Seiltausch oder zur Änderung des Betriebskonzepts eines Übertragungsnetzes bekannt, dass durch die Maßnahme die technischen Infrastrukturen elektromagnetisch beeinflusst werden, bleiben die Rechte und Pflichten des Betreibers technischer Infrastrukturen unberührt.
(7) Besteht Uneinigkeit zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen über das Ausmaß der elektromagnetischen Beeinflussung oder über die technisch und wirtschaftlich vorzugswürdigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder über die für diese Maßnahmen notwendigen Kosten nach Absatz 4, so hat der Übertragungsnetzbetreiber über die offenen Streitfragen auf seine Kosten spätestens sechs Monate nach Beginn der Uneinigkeit ein Gutachten eines unabhängigen technischen Sachverständigen einzuholen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Übertragungsnetzbetreiber oder der betroffene Betreiber technischer Infrastrukturen gegenüber dem jeweils anderen angezeigt hat, dass Uneinigkeit gemäß Satz 1 besteht. Für die Anzeige genügt die Textform. Der unabhängige Sachverständige wird durch den Übertragungsnetzbetreiber im Einvernehmen mit dem Betreiber technischer Infrastrukturen bestimmt. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, schlägt der Übertragungsnetzbetreiber drei unabhängige technische Sachverständige vor, und der Betreiber technischer Infrastrukturen benennt binnen zwei Wochen ab Übermittlung des Vorschlags in Textform einen dieser Sachverständigen für die Klärung. Soweit Gegenstand des Gutachtens die technisch und wirtschaftlich vorzugswürdigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen sind, haben der Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber technischer Infrastrukturen die Umsetzung der in dem Gutachten benannten erforderlichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen unverzüglich nach Erstellung des Gutachtens sicherzustellen.
(8) Für die Zwecke dieses Paragrafen sind die Begriffsbestimmungen des § 3 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz entsprechend anzuwenden.
§ 49b Temporäre Höherauslastung
(1) Bis zum Ablauf des 31. März 2027 dürfen Betreiber von Übertragungsnetzen das Höchstspannungsnetz ohne vorherige Genehmigung betrieblich höher auslasten (temporäre Höherauslastung). Die Höherauslastung im Sinne dieser Vorschrift ist die Erhöhung der Stromtragfähigkeit ohne Erhöhung der zulässigen Betriebsspannung. Maßnahmen, die für eine temporäre Höherauslastung erforderlich sind und die unter Beibehaltung der Masten lediglich die Auslastung der Leitung anpassen und keine oder allenfalls geringfügige und punktuelle bauliche Änderungen erfordern, sind zulässig. § 4 Absatz 1 und 2 der Verordnung über elektromagnetische Felder in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266) ist bei Änderungen von Niederfrequenzanlagen, die durch den Beginn oder die Beendigung der temporären Höherauslastung bedingt sind, nicht anzuwenden.
(2) Der zuständigen Behörde ist die temporäre Höherauslastung vor deren Beginn anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen an die magnetische Flussdichte nach den §§ 3 und 3a der Verordnung über elektromagnetische Felder beizufügen. Anzeige und Nachweis ersetzen die Anzeige nach § 7 Absatz 2 der Verordnung über elektromagnetische Felder. Die Beendigung der temporären Höherauslastung ist der zuständigen Behörde ebenfalls anzuzeigen.
(3) Durch eine temporäre Höherauslastung verursachte oder verstärkte elektromagnetische Beeinflussungen technischer Infrastrukturen hat der Betreiber technischer Infrastrukturen zu dulden. Der Übertragungsnetzbetreiber hat die betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen rechtzeitig über eine geplante temporäre Höherauslastung und über den voraussichtlichen Beginn der temporären Höherauslastung zu informieren und die Betreiber aufzufordern, die wegen der temporären Höherauslastung erforderlichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Verantwortungsbereich des Betreibers technischer Infrastrukturen zu ergreifen. Zur Ermittlung der potenziell von der elektromagnetischen Beeinflussung betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen genügt eine Anfrage und die Nachweisführung durch den Übertragungsnetzbetreiber unter Verwendung von Informationssystemen zur Leitungsrecherche, die allen Betreibern technischer Infrastrukturen für die Eintragung eigener Infrastrukturen und für die Auskunft über fremde Infrastrukturen diskriminierungsfrei zugänglich sind. Über den tatsächlichen Beginn der temporären Höherauslastung hat der Übertragungsnetzbetreiber die betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen mindestens zwei Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der temporären Höherauslastung zu informieren, es sei denn, dass in der Information nach Satz 2 ein konkreter Zeitpunkt für den Beginn der temporären Höherauslastung genannt wurde und diese Information mindestens vier Wochen und nicht länger als zehn Wochen vor dem Beginn der temporären Höherauslastung erfolgt ist. Der Übertragungsnetzbetreiber hat den Betreiber technischer Infrastrukturen unverzüglich nach Beendigung der temporären Höherauslastung zu informieren.
(4) Der Betreiber technischer Infrastrukturen hat den Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich nach Umsetzung der wegen der temporären Höherauslastung erforderlichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 3 Satz 2 über die hinreichende Wirksamkeit der Maßnahmen insbesondere zur Sicherstellung des Personenschutzes zu informieren. Der Übertragungsnetzbetreiber hat dem Betreiber technischer Infrastrukturen die notwendigen Kosten, die diesem wegen der aufgrund der temporären Höherauslastung ergriffenen betrieblichen, organisatorischen und technischen Schutzmaßnahmen entstanden sind, einschließlich der notwendigen Kosten für Unterhaltung und Betrieb zu erstatten. § 49a Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Der Übertragungsnetzbetreiber hat die Höherauslastung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und die betroffenen Gemeinden über die temporäre Höherauslastung zu informieren. Die Veröffentlichung und die Information müssen mindestens Angaben über den voraussichtlichen Beginn, das voraussichtliche Ende, den voraussichtlichen Umfang sowie die voraussichtlich betroffenen Leitungen beinhalten. Betroffene Gemeinden sind solche, auf deren Gebiet eine elektromagnetische Beeinflussung nach Absatz 3 Satz 1 oder Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 4 Satz 1 wirksam werden können.
(6) Die Zulassung einer dauerhaften Höherauslastung nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt von der Zulässigkeit der temporären Höherauslastung unberührt.
(7) Zuständige Behörde im Sinne des Absatzes 2 ist die zuständige Immissionsschutzbehörde.
§ 49c Beschleunigte Umsetzung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen
- 1.
- die temporäre Höherauslastung im Sinne des § 49b Absatz 1,
- 2.
- die in § 49a Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen, mit Ausnahme des Ausbaus, insbesondere die Einrichtung und Durchführung des witterungsabhängigen Freileitungsbetriebs, und
- 3.
- die durch die Maßnahmen nach den Nummern 1 und 2 jeweils erforderlichen betrieblichen, organisatorischen und technischen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Sinne der §§ 49a und 49b sowohl der Übertragungsnetzbetreiber als auch der von der elektromagnetischen Beeinflussung betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen.
(2) Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 in Gestalt der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung von Flächen- oder Tiefenerdern oder Tiefenanoden stellen keine Errichtung, keinen Betrieb und keine Änderung von Anlagen im Sinne von § 43 Absatz 1 Satz 1 dar. Sonstige Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gelten, soweit sie nach Art und Umfang und nach den typischerweise mit ihrem Betrieb und ihrer Errichtung verbundenen Auswirkungen auf die Umwelt nicht über die in Satz 1 genannten Maßnahmen hinausgehen, in der Regel weder als umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Neuvorhaben im Sinne des § 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung noch als umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Änderungsvorhaben im Sinne des § 9 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
(3) Für Bohrungen, die für die Umsetzung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 in Gestalt des Baus von Tiefenerdern oder Tiefenanoden erforderlich sind, gilt die bergrechtliche Betriebsplanpflicht gemäß § 127 Absatz 1 in Verbindung mit § 51 des Bundesberggesetzes auch dann nicht, wenn die Bohrungen mehr als 100 Meter in den Boden eindringen sollen. Satz 1 ist nicht in Gebieten anzuwenden, in denen Aufsuchungs- und Gewinnungstätigkeiten im Sinne des § 4 Absatz 1 und 2 des Bundesberggesetzes stattfinden oder stattgefunden haben. Die Anzeigepflicht gemäß § 127 Absatz 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes bleibt unberührt. Ist bei Bohrungen eine Beeinträchtigung der in § 1 des Bundesberggesetzes genannten Schutzgüter zu besorgen, kann die zuständige Behörde die Vorlage der für die Beurteilung der möglichen Beeinträchtigung erforderlichen Unterlagen verlangen. Das Verlangen ist zu begründen. In diesem Fall ist nach Eingang der Unterlagen bei der zuständigen Behörde die Frist gemäß § 127 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes vor Aufnahme der Bohrarbeiten einzuhalten. Eine Untersagung von Baumaßnahmen soll nur erfolgen, wenn durch die Bohrung erhebliche Beeinträchtigungen der in § 1 des Bundesberggesetzes genannten Schutzgüter zu besorgen sind, bei denen eine Entschädigung in Geld unangemessen ist.
(4) Anträge auf öffentlich-rechtliche Zulassungen, insbesondere Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Ausnahmen und Befreiungen sowie Zustimmungen, die für die Umsetzung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 erforderlich sind, sind innerhalb eines Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde zu bescheiden. Die Frist nach Satz 1 kann in Ausnahmefällen einmalig um höchstens zwei weitere Monate verlängert werden, wenn dies wegen der besonderen Schwierigkeit der Angelegenheit oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung ist dem Antragsteller rechtzeitig, spätestens aber eine Woche vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist durch Zwischenbescheid mitzuteilen und zu begründen. Nach Ablauf der Frist gilt die Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung, Ausnahme, Befreiung oder Zustimmung als erteilt, wenn der Antrag hinreichend bestimmt ist.
(5) Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 sind so weit wie möglich im Schutzstreifen der eigenen Infrastruktur durchzuführen. Dort, wo sich die Schutzstreifen mehrerer Betreiber berühren oder überdecken, tritt die Gesamtfläche dieser Schutzstreifen an die Stelle des Schutzstreifens der eigenen Infrastruktur im Sinne des Satzes 1. Soweit der Schutzstreifen zur Ausführung von Vorarbeiten im Sinne von § 44 Absatz 1, die für die Umsetzung der Schutz- und Sicherungsmaßnahmen notwendig sind, nicht ausreicht, sind Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte der an den Schutzstreifen mittelbar oder unmittelbar angrenzenden geeigneten Grundstücke und sonstigen geeigneten Flächen (angrenzende Flächen) verpflichtet, die Vorarbeiten der Übertragungsnetzbetreiber, der betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen oder ihrer jeweiligen Beauftragten zu dulden. Die Inanspruchnahme der angrenzenden Flächen auf Grundlage von Satz 3 ist nur innerhalb eines Abstands von bis zu 300 Metern, berechnet von der äußeren Grenze des Schutzstreifens, möglich. Im Übrigen ist bezogen auf Vorarbeiten § 44 Absatz 2 bis 4 im Verhältnis zwischen Übertragungsnetzbetreibern oder betroffenen Betreibern technischer Infrastrukturen und Nutzungsberechtigten entsprechend anzuwenden.
§ 49d Register zur Erfassung und Überwachung von Energieanlagen sowie von Energieanlagenteilen; Verordnungsermächtigung
- 1.
- die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Energieversorgungssystems zu wahren,
- 2.
- das Betriebserlaubnisverfahren von Erzeugungsanlagen im Hinblick auf technische Mindestanforderungen zu digitalisieren und auf eine einheitliche Datenbasis zu stellen,
- 3.
- Bürokratie und Aufwand abzubauen, Prozesse transparenter zu gestalten und zu beschleunigen sowie
- 4.
- die Integration von Anlagen, die Elektrizität aus erneuerbaren Energien erzeugen, zu verbessern.
- 1.
- die Gültigkeit von Einheiten- und Komponentenzertifikaten von Erzeugungseinheiten,
- 2.
- das Ausstellungsdatum und, sofern vorhanden, das Ablaufdatum von Einheiten- und Komponentenzertifikaten,
- 3.
- eine individuelle Registrierungsnummer, die jedem Einheiten- und Komponentenzertifikat von dem Betreiber des Registers zugewiesen wird, sowie
- 4.
- die sonstigen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen erforderlichen Daten der Einheiten- und Komponentenzertifikate.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auch befugt, durch Rechtsverordnung, Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag einer fachlich qualifizierten Stelle im Wege der Beleihung die Befugnis zur Errichtung, zur Erhaltung, zum Betrieb und zur Weiterentwicklung des Registers nach Absatz 1 Satz 1 zu übertragen. Dabei kann insbesondere auch die Befugnis zur Prüfung der Gültigkeit von Nachweisen über die Erfüllung von technischen Mindestanforderungen und deren öffentliche Zugänglichmachung übertragen werden. Als fachlich qualifizierte Stelle kommen juristische Personen des Privatrechts, rechtsfähige Personengesellschaften oder teilrechtsfähige Personenvereinigungen des Privatrechts in Betracht, die die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllen. Die Beleihung bedarf des Einverständnisses der Beliehenen. Die Beleihung ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Bundesanzeiger bekannt zu geben.
- 1.
- die Personen, die nach Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung die Geschäftsführung und Vertretung ausüben, zuverlässig sind und sie, ihre Angestellten oder Mitglieder über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen,
- 2.
- die zu Beleihende über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation verfügt und
- 3.
- sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden.
(5) Im Fall der Beleihung nach Absatz 3 Satz 1 erstatten die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung der Beliehenen die Personal- und Sachmittel, die für den Betrieb, die Erhaltung und die Weiterentwicklung des Registers im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erforderlich sind, als Gesamtschuldner. Die Beliehene hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jährlich im Voraus spätestens bis zum Ablauf des 31. August einen Kostenplan für das Folgejahr vorzulegen. Die Beliehene hat den Kostenplan zum gleichen Zeitpunkt auch an die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu übermitteln.
- 1.
- europarechtliche und nationale Regelungen hinsichtlich der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Datensicherheit beachten,
- 2.
- Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wahren sowie
- 3.
- die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit ergreifen, und zwar
- a)
- unter Beachtung der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 in der Fassung vom 4. März 2021 und
- b)
- unter Beachtung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
(7) Der Betreiber des Registers ist zu einer diskriminierungsfreien Behandlung sämtlicher Nutzer und Nutzergruppen des Registers verpflichtet. Die Erzielung von Gewinnen oder Überschüssen durch den Betrieb des Registers ist ihm untersagt.
(8) Die Beliehene nach Absatz 3 unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Aufsicht an eine zu seinem Geschäftsbereich gehörende Behörde übertragen. Im Rahmen der Beleihung nach Absatz 3 Satz 1 können nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung der Aufsicht getroffen werden.
(9) Der Betreiber des Registers nach Absatz 1 Satz 1 berichtet der Bundesregierung erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 2024 und danach alle zwei Jahre in nicht personenbezogener Form über den aktuellen Stand und Fortschritt des Registers nach Absatz 1 Satz 1. In dem Bericht ist insbesondere darauf einzugehen, wie das Register technisch weiterentwickelt wurde, wie seine Nutzung und die Nutzung der in das Register eingepflegten Daten zur Erreichung der in Absatz 1 Satz 3 genannten Ziele beigetragen haben, wie durch die Digitalisierung die Prozesse der Energieversorgung vereinfacht wurden und welche organisatorischen und technischen Maßnahmen zur Verbesserung der öffentlichen Datenverfügbarkeit getroffen wurden.
(10) Die Beleihung nach Absatz 3 endet, wenn die Beliehene aufgelöst ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann eine durch Verwaltungsakt erfolgte Beleihung jederzeit mit Nebenbestimmungen verbinden, wenn dadurch sichergestellt werden soll, dass die Beliehene ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Verwaltungsakt zurücknehmen oder widerrufen, wenn die Beliehene nicht mehr die Gewähr dafür bietet, die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die im Fall der Beleihung durch Rechtsverordnung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag vorgesehenen Möglichkeiten zur Beendigung der Beleihung bleiben unberührt. Die Beliehene kann jederzeit schriftlich vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Beendigung der Beleihung verlangen. Dem Begehren ist innerhalb einer angemessenen Frist zu entsprechen, die zur Übernahme und Fortführung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 durch einen geeigneten Dritten erforderlich ist. Diese Frist beträgt in der Regel sechs Monate.
(11) Die Beliehene nach Absatz 3 hat den Bund von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die die Beliehene oder für sie tätige Personen in Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen.
§ 50 Verordnungsermächtigung zur Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung
- 1.
- Vorschriften zu erlassen über die Verpflichtung von Energieversorgungsunternehmen sowie solcher Eigenerzeuger von Elektrizität, deren Kraftwerke eine elektrische Nennleistung von mindestens 100 Megawatt aufweisen, für ihre Anlagen zur Erzeugung von
- a)
- Elektrizität ständig diejenigen Mengen an Mineralöl, Kohle oder sonstigen fossilen Brennstoffen,
- b)
- Gas aus Flüssiggas ständig diejenigen Mengen an Flüssiggas
- 2.
- Vorschriften zu erlassen über die Freistellung von einer solchen Vorratspflicht und die zeitlich begrenzte Freigabe von Vorratsmengen, soweit dies erforderlich ist, um betriebliche Schwierigkeiten zu vermeiden oder die Brennstoffversorgung aufrechtzuerhalten,
- 3.
- den für die Berechnung der Vorratsmengen maßgeblichen Zeitraum zu verlängern, soweit dies erforderlich ist, um die Vorratspflicht an Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften über Mindestvorräte fossiler Brennstoffe anzupassen.
§ 50a (weggefallen)
§ 50b (weggefallen)
§ 50c (weggefallen)
§ 50d Maßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungsangebots, befristete Versorgungsreserve Braunkohle; Verordnungsermächtigung
(1) Die in § 13g Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Erzeugungsanlagen (Reserveanlagen) werden ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 in eine Reserve (Versorgungsreserve) überführt. Die Reserveanlagen dürfen bis zum 31. März 2024 nicht endgültig stillgelegt werden. Mit Ablauf des 31. März 2024 müssen sie endgültig stillgelegt werden. § 13g Absatz 1 Satz 3 ist nicht anwendbar.
(2) Die Reserveanlagen dienen dem Zweck, dem Elektrizitätsversorgungssystem kurzfristig zusätzliche Erzeugungskapazitäten, insbesondere zur Einsparung von Erdgas in der Stromerzeugung, zur Verfügung zu stellen. Die Bundesregierung kann nach Ausrufung der Alarmstufe oder Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie veröffentlicht ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zulassen, dass die Betreiber die Reserveanlagen befristet am Strommarkt einsetzen. Voraussetzung für den Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 2 ist die Prüfung und Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Trinkwasserversorgung sowie die Feststellung, dass die Rückkehr der Anlagen, die aufgrund von § 50a befristet am Strommarkt teilnehmen, nicht ausreicht, um die Versorgung mit Gas gewährleisten zu können. In der Rechtsverordnung ist zu regeln, für welchen Zeitraum der befristete Einsatz am Strommarkt erlaubt ist (Abrufzeitraum), jedoch längstens bis zum Ablauf des 31. März 2024.
(3) Während der Versorgungsreserve müssen die Anlagenbetreiber jederzeit sicherstellen, dass die Reserveanlagen innerhalb von 240 Stunden nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Absatz 2 betriebsbereit sind.
(4) Während der Abrufzeiträume entscheiden die Anlagenbetreiber eigenverantwortlich über die Fahrweise der Reserveanlagen. Die Anlagenbetreiber veräußern den Strom am Strommarkt.
- 1.
- die nachgewiesenen notwendigen Kosten, die für die betreffenden Reserveanlagen zur Herstellung der Versorgungsreserve entstanden sind, sofern sie über die Maßnahmen der Sicherheitsbereitschaft hinausgehen, und
- 2.
- die nachgewiesenen notwendigen Kosten für die Vorhaltung der betreffenden Reserveanlagen, insbesondere für das Personal, die Instandhaltung und Wartung.
- 1.
- haben die Betreiber einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung nach Absatz 5, soweit die ihnen zustehende Vergütung nach Absatz 5 größer ist als die Hälfte der von den Betreibern in den Abrufzeiträumen mit den Reserveanlagen erwirtschafteten Überschüsse, und
- 2.
- ist der Restwert der investiven Vorteile bei wiederverwertbaren Anlagenteilen, die der Betreiber der Reserveanlage im Rahmen der Vergütung nach Absatz 5 erhalten hat, von dem Betreiber zu erstatten; maßgeblich ist der Restwert zu dem Zeitpunkt, ab dem sich die Reserveanlage nicht mehr in der Versorgungsreserve befindet.
(7) Die Höhe der am Ende der Versorgungsreserve nach den Absätzen 5 und 6 zu zahlenden Vergütung wird durch die Bundesnetzagentur nach Beendigung der Versorgungsreserve auf Verlangen eines Betreibers für diesen festgesetzt. Der Betreiber der Reserveanlage hat gegen den zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung einen Vergütungsanspruch in der von der Bundesnetzagentur festgesetzten Höhe. Die Bundesnetzagentur kann zur geeigneten und angemessenen Berücksichtigung der bei den Betreibern von Übertragungsnetzen anfallenden Kosten in den Netzentgelten Festlegungen nach § 29 Absatz 1 treffen.
(8) Für die Reserveanlagen ist § 13g ab dem 1. Oktober 2022 nicht mehr anzuwenden, soweit in den Absätzen 1 bis 7 nichts anderes geregelt ist.
(9) Die Absätze 1 bis 8 dürfen nur nach Maßgabe und für die Dauer einer beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission angewendet werden.
§ 50e (weggefallen)
§ 50f (weggefallen)
§ 50g (weggefallen)
§ 50h (weggefallen)
§ 50i (weggefallen)
§ 50j (weggefallen)
§ 51 Monitoring der Versorgungssicherheit
(1) Die Bundesnetzagentur führt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fortlaufend ein Monitoring der Versorgungssicherheit nach den Absätzen 2 bis 4 durch. Die §§ 73, 75 bis 89 und 106 bis 108 sind entsprechend anzuwenden. Bei der Durchführung des Monitorings nach den Absätzen 3 und 4 berücksichtigt die Bundesnetzagentur die nach § 12 Absatz 4 und 5 übermittelten Informationen.
- 1.
- das heutige und künftige Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem deutschen Markt und auf dem internationalen Markt,
- 2.
- bestehende sowie in der Planung und im Bau befindliche Produktionskapazitäten und Transportleitungen,
- 3.
- die erwartete Nachfrageentwicklung,
- 4.
- die Qualität und den Umfang der Netzwartung,
- 5.
- eine Analyse von Netzstörungen und von Maßnahmen der Netzbetreiber zur kurz- und längerfristigen Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems,
- 6.
- Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger sowie
- 7.
- das verfügbare Angebot auch unter Berücksichtigung der Bevorratungskapazität und des Anteils von Einfuhrverträgen mit einer Lieferzeit von mehr als zehn Jahren (langfristiger Erdgasliefervertrag) sowie deren Restlaufzeit.
- 1.
- das heutige und künftige Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf den europäischen Strommärkten mit Auswirkungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Teil des Elektrizitätsbinnenmarktes,
- 2.
- bestehende sowie in der Planung und im Bau befindliche Erzeugungskapazitäten unter Berücksichtigung von Erzeugungskapazitäten für die Netzreserve nach § 13d sowie die Kapazitätsreserve nach § 13e und Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie,
- 3.
- bestehende Verbindungsleitungen sowie in der Planung oder im Bau befindliche Vorhaben einschließlich der in den Anlagen zum Energieleitungsausbaugesetz und zum Bundesbedarfsplangesetz genannten Vorhaben,
- 4.
- die erwartete Nachfrageentwicklung,
- 5.
- die Qualität und den Umfang der Netzwartung,
- 6.
- eine Analyse von Netzstörungen und von Maßnahmen der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen zur kurz- und längerfristigen Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems einschließlich des Einsatzes von Erzeugungskapazität im Rahmen der Netzreserve nach § 13d sowie der Kapazitätsreserve nach § 13e und
- 7.
- Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger.
(4) Das Monitoring nach Absatz 3 umfasst Märkte und Netze und wird in den Berichten nach § 63 integriert dargestellt.
- 1.
- Indikatoren, die zur Messung der Versorgungssicherheit an den europäischen Strommärkten mit Auswirkungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Teil des Elektrizitätsbinnenmarktes geeignet sind, sowie
- 2.
- Schwellenwerten, bei deren Überschreiten oder Unterschreiten eine Prüfung und bei Bedarf eine Umsetzung angemessener Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit erfolgt.
(4b) Zum Monitoring der Versorgungssicherheit nach Absatz 3 mit Bezug auf die Netze erfolgt eine Analyse, inwieweit aktuell und zukünftig die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der Elektrizitätsversorgungsnetze gewährleistet ist und ob Maßnahmen zur kurz- und längerfristigen Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems im Sinne von § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 erforderlich sind. Bei der Analyse nach Satz 1 ist die langfristige Netzanalyse der Betreiber der Übertragungsnetze nach § 34 Absatz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes zu berücksichtigen, soweit diese vorliegt. In diesem Rahmen ist auch zu untersuchen, inwieweit netztechnische Aspekte die Ergebnisse der Analysen nach Absatz 4a beeinflussen. Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 31. Oktober 2020 einen Bericht über die auf die Netze bezogene Analyse nach Satz 1 vor.
(5) Bei dem Monitoring nach den Absätzen 3 und 4 werden die Betreiber von Übertragungsnetzen sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie regelmäßig bei allen wesentlichen Verfahrensschritten einbezogen. Die Regulierungsbehörde übermittelt auf Verlangen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die bei ihr verfügbaren und zur Beobachtung und Bewertung der Versorgungssicherheit notwendigen Daten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie darf diese Daten einschließlich der unternehmensbezogenen Daten an beauftragte Dritte zu Zwecken der Aus- und Bewertung übermitteln, sofern die vertrauliche Behandlung der Daten gewährleistet ist.
§ 51a Monitoring des Lastmanagements
(1) Die Regulierungsbehörde kann zur Durchführung des Monitorings nach § 51 ein Monitoring des Beitrags von Lastmanagement zur Versorgungssicherheit durchführen. Dazu kann die Regulierungsbehörde von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, die einen jährlichen Stromverbrauch von mehr als 50 Gigawattstunden haben, Informationen verlangen, die erforderlich sein können, um den heutigen und künftigen Beitrag von Lastmanagement im Adressatenkreis für die Versorgungssicherheit an den Strommärkten zu analysieren. Auf Verlangen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie muss die Regulierungsbehörde die Informationen einholen und diesem in angemessener Frist sowie in geeigneter Form zur Verfügung stellen.
(2) Die Regulierungsbehörde soll das Marktstammdatenregister nach § 111e nutzen, sobald und soweit darin Daten im Sinne des Absatzes 1 gespeichert sind.
§ 52 Meldepflichten bei Versorgungsstörungen
- 1.
- den Zeitpunkt und die Dauer der Versorgungsunterbrechung,
- 2.
- das Ausmaß der Versorgungsunterbrechung und
- 3.
- die Ursache der Versorgungsunterbrechung.
§ 53 Ausschreibung neuer Erzeugungskapazitäten im Elektrizitätsbereich
Sofern die Versorgungssicherheit im Sinne des § 1 durch vorhandene Erzeugungskapazitäten oder getroffene Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen allein nicht gewährleistet ist, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ein Ausschreibungsverfahren oder ein diesem hinsichtlich Transparenz und Nichtdiskriminierung gleichwertiges Verfahren auf der Grundlage von Kriterien für neue Kapazitäten oder Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen vorsehen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Bundesanzeiger veröffentlicht.
§ 53a Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas
- 1.
- Haushaltskunden sowie weitere Letztverbraucher im Erdgasverteilernetz, bei denen standardisierte Lastprofile anzuwenden sind, oder Letztverbraucher im Erdgasverteilernetz, die Haushaltskunden zum Zwecke der Wärmeversorgung beliefern und zwar zu dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt wird,
- 2.
- grundlegenden sozialen Dienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 im Erdgasverteilernetz und im Fernleitungsnetz,
- 3.
- Fernwärmeanlagen, soweit sie Wärme an Kunden im Sinne der Nummern 1 und 2 liefern, die an ein Erdgasverteilernetz oder ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind und keinen Brennstoffwechsel vornehmen können, und zwar zu dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt wird.
§ 53b Transport von Großtransformatoren auf Schienenwegen; Verordnungsermächtigung
(1) Um die Energiewende zu ermöglichen, ist auf der Eisenbahninfrastruktur des Bundes Vorsorge für den Transport von Großtransformatoren zu treffen.
- 1.
- im Rahmen von Investitionen, Ersatzinvestitionen und Instandhaltungsmaßnahmen in die Bundesschienenwege und
- 2.
- im Rahmen von sonstigen, anstehenden Einzelmaßnahmen mit Bezug zur Infrastruktur.
- 1.
- das Transformatorennetz nach Absatz 2 Satz 1,
- 2.
- die für den Schienentransport maßgeblichen technischen Parameter eines Großtransformators und eines geeigneten Transportwagens,
- 3.
- die geeigneten Maßnahmen nach Absatz 2,
- 4.
- die Reihenfolge und Dringlichkeit der geeigneten Maßnahmen nach Absatz 2 und Satz 3,
- 5.
- die Zeitpunkte, bis zu denen die jeweiligen geeigneten Maßnahmen nach Nummer 3 jeweils umzusetzen sind.
- 1.
- welche Strecken werden derzeit für Transporte von Großtransformatoren genutzt,
- 2.
- welche Transportanforderungen konnten auf Grund mangelnder Geeignetheit des Schienennetzes bislang nicht erfüllt werden,
- 3.
- welche Abschnitte des Schienennetzes stellen demzufolge Engpässe dar.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr überprüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und unter Einbeziehung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes das Transformatorennetz. Die Überarbeitung erfolgt mindestens alle fünf Jahre, erstmalig spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028. Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Im Ergebnis der Überprüfung erforderliche Anpassungen des Transformatorennetzes werden durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 festgelegt.