Teil 3a – Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit
§ 35a Allgemeines
(1) Der Marktgebietsverantwortliche wirkt im Rahmen der Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit und kann in diesem Rahmen nach Maßgabe der §§ 35b bis 35d angemessene Maßnahmen ergreifen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erteilt die Zustimmung im angemessenen Umfang.
(2) Die Vorschriften dieses Teils sind nur für Gasspeicheranlagen anzuwenden, die mindestens einen Einspeisepunkt an das deutsche Fernleitungsnetz haben. Die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG Anlagen sind von den Vorschriften dieses Teils ausgenommen.
§ 35b Füllstandsvorgaben; Bereitstellung ungenutzter Speicherkapazitäten; Verordnungsermächtigung
- 1.
- am 1. Oktober: 80 Prozent.
- 2.
- am 1. November: 90 Prozent.
- 3.
- am 1. Februar: 30 Prozent.
(2) (weggefallen)
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichende Regelungen zu den relevanten Stichtagen und Füllstandsvorgaben nach Absatz 1 Satz 2 festlegen, soweit die Sicherheit der Gasversorgung dabei angemessen berücksichtigt bleibt.
- 1.
- die prozentualen Füllstände sowie Füllstände in Kilowattstunden,
- 2.
- den Nachweis darüber, dass der jeweilige Gasspeicher die Voraussetzungen nach § 35a Absatz 2 Satz 1 erfüllt, sowie
- 3.
- sonstige im Zusammenhang mit der Erfüllung der Füllstandsvorgaben relevante Informationen.
(5) Wenn erkennbar ist, dass die Füllstandsvorgaben nach Absatz 1 Satz 2, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 erlassen wurde, die darin enthaltenen Vorgaben, technisch nicht erreicht werden können, weil der Nutzer einer Gasspeicheranlage die von ihm auf fester Basis gebuchten Arbeitsgasvolumina (Speicherkapazitäten) nicht nutzt, ist der Betreiber einer Gasspeicheranlage verpflichtet, dem Marktgebietsverantwortlichen die nicht genutzten Speicherkapazitäten der Nutzer der Gasspeicheranlage rechtzeitig anteilig nach dem Maß der Nichtnutzung des Nutzers in dem zur Erreichung der Füllstandsvorgaben erforderlichen Umfang bis zum Ablauf des Speicherjahres zur Verfügung zu stellen. Im Fall des Satzes 1 sind auch die Ein- und Ausspeicherleistung anteilig zur Verfügung zu stellen.
(6) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat in einem Vertrag über die Nutzung einer Gasspeicheranlage vertragliche Bestimmungen aufzunehmen, welche ihn berechtigen, von dem Nutzer nicht genutzte Speicherkapazitäten dem Marktgebietsverantwortlichen zur Verfügung zu stellen, soweit hinsichtlich des Nutzers die Voraussetzungen nach Absatz 5 vorliegen. Der Nutzer einer Gasspeicheranlage, dessen Speicherkapazitäten der Betreiber der Gasspeicheranlage dem Marktgebietsverantwortlichen zur Verfügung gestellt hat, bleibt zur Zahlung der Entgelte für die Speichernutzung verpflichtet mit Ausnahme der variablen Speicherentgelte für die Ein- und Ausspeisung. Eine von Satz 2 abweichende vertragliche Vereinbarung ist unwirksam. Auf Aufforderung der Bundesnetzagentur weist der Betreiber einer Gasspeicheranlage die Umsetzung der Verpflichtung nach Absatz 5 nach.
(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung ein von Absatz 5 und 6 abweichendes Verfahren über die Zurverfügungstellung vom Nutzer einer Gasspeicheranlage ungenutzter Kapazitäten an den Marktgebietsverantwortlichen regeln, soweit dies zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit erforderlich ist. Hierzu kann unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen insbesondere geregelt werden, ob die vom Nutzer einer Gasspeicheranlage ungenutzten Speicherkapazitäten als unterbrechbare Kapazitäten durch den Marktgebietsverantwortlichen genutzt werden dürfen.
§ 35c Kontrahierung von Befüllungsinstrumenten; ergänzende Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit
(1) Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit hat der Marktgebietsverantwortliche nach Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur in marktbasierten, transparenten und nichtdiskriminierenden öffentlichen Ausschreibungsverfahren strategische Instrumente zur Förderung der Erreichung der Füllstandsvorgaben (Befüllungsinstrumente) in angemessenem Umfang zur Gewährleistung der Erreichung der Füllstände nach § 35b zu beschaffen.
(2) Sollten Maßnahmen nach Absatz 1 sowie Einspeicherungen der Nutzer einer Gasspeicheranlage zur Erreichung der Füllstände nach § 35b Absatz 1 sowie Absatz 3 nicht ausreichen, so ergreift der Marktgebietsverantwortliche nach Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur in dem zur Erreichung der Füllstandsvorgaben erforderlichen Umfang zusätzliche Maßnahmen. Diese umfassen die zusätzliche, auch kurzfristige Ausschreibung von Befüllungsinstrumenten für die nach § 35b Absatz 5 zur Verfügung gestellten Kapazitäten in einem marktbasierten, transparenten und nichtdiskriminierenden öffentlichen Ausschreibungsverfahren sowie den Erwerb physischen Gases und dessen Einspeicherung. Sofern die nach § 35b Absatz 5 zur Verfügung gestellten Kapazitäten hierzu nicht ausreichen, kann der Marktgebietsverantwortliche die benötigten Speicherkapazitäten buchen, wobei der Marktgebietsverantwortliche hierfür ein Speicherentgelt zu zahlen hat, das sich rechnerisch ergibt, indem für die jeweilige Gasspeicheranlage für die letzten drei abgeschlossenen Speicherjahre jeweils ein durchschnittliches Speicherentgelt ermittelt und das niedrigste dieser drei durchschnittlichen Speicherentgelte herangezogen wird.
§ 35d Freigabeentscheidung
- 1.
- zur Verhütung unmittelbar drohender oder zur Behebung eingetretener Störungen in der Energieversorgung
- 2.
- zum Ausgleich eines erheblichen und unerwarteten Rückgangs von Lieferungen von Gas oder
- 3.
- zur Behebung regionaler Engpasssituationen.
(2) Die Anordnungen nach Absatz 1 sind jeweils mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, sobald die sie begründenden Umstände nicht mehr vorliegen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur und nach Anhörung des Marktgebietsverantwortlichen bestimmen, ob und in welchem Umfang nach erfolgtem Widerruf einer Anordnung nach Absatz 1 eine Befüllung der Speicher zu erfolgen hat.
(3) Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024, die §§ 16, 16a und 53a dieses Gesetzes, die Vorschriften des Energiesicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 86 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Gassicherungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 517), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 48 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben hiervon unberührt.
(4) Der Marktgebietsverantwortliche hat die nach § 35c Absatz 2 physisch erworbenen Gasmengen spätestens ab dem 1. Januar eines Jahres bis zum Ende des Speicherjahres gleichmäßig zu veräußern. Der Marktgebietsverantwortliche hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie die Bundesnetzagentur mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Veräußerungen nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch zu informieren. Satz 1 gilt nicht, wenn zu erwarten ist, dass die Füllstandsvorgaben nach § 35b Absatz 1 oder nach der Rechtsverordnung nach § 35b Absatz 3 in der Folgeperiode nicht ohne Maßnahmen nach § 35c Absatz 2 gewährleistet werden können oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur der Veräußerung widersprochen hat. Absatz 1 bleibt unberührt.
§ 35e Umlage der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025; Finanzierung
Die dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit seinen Aufgaben zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit entstehenden Kosten werden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 diskriminierungsfrei und in einem transparenten Verfahren auf die Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet umgelegt. Die Umlage nach Satz 1 darf keine Kosten erfassen, die dem Marktgebietsverantwortlichen für etwaige Maßnahmen entstehen oder entstanden sind, die von ihm auf der Grundlage dieses Teils ab dem 1. August 2025 ergriffen werden und die, unabhängig von dem Ergreifen solcher Maßnahmen, ab dem 1. August 2025 über die reinen Sach-, Personal-, Beratungs- sowie Finanzierungskosten des Marktgebietsverantwortlichen für die von ihm wahrzunehmenden Aufgaben nach diesem Teil hinausgehen. Seit dem 1. Januar 2025 darf der Marktgebietsverantwortliche die Umlage ausschließlich auf die täglich aus einem Bilanzkreis an Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung sowie an Entnahmestellen mit standardisierten Lastprofilen physikalisch ausgespeisten Mengen erheben. Zur Umlage der Kosten hat der Marktgebietsverantwortliche die Kosten und Erlöse, die im Rahmen der ergriffenen Maßnahmen nach diesem Teil, insbesondere für Maßnahmen nach den §§ 35c und 35d, entstehen, transparent und für Dritte nachvollziehbar zu ermitteln. Die Kosten und Erlöse sind zu saldieren. Der Marktgebietsverantwortliche ist berechtigt, von den Bilanzkreisverantwortlichen Abschlagszahlungen zur Deckung der voraussichtlichen Kosten zu verlangen. Die Einzelheiten genehmigt die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen nach § 29 Absatz 1, dabei ist dem Marktgebietsverantwortlichen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 35f Erstattung der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen ab dem 1. Januar 2026 durch Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland
(1) Die dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit seinen Aufgaben zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit nach diesem Teil ab dem 1. Januar 2026 entstehenden Kosten werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 ab dem 1. Januar 2026 von der Bundesrepublik Deutschland erstattet, wenn eine Rechtsverordnung nach § 35h nichts anderes bestimmt. Dem Marktgebietsverantwortlichen dürfen zu keinem Zeitpunkt Gewinne oder Verluste im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten nach diesem Teil entstehen.
- 1.
- die Kosten für Maßnahmen nach § 35c,
- 2.
- die Sach-, Personal-, Beratungs- sowie Finanzierungskosten für die Aufgaben nach diesem Teil, die Erlöse aus dem Verkauf von gespeicherten Gasmengen nach § 35c sowie
- 3.
- sonstige Erlöse aus der Erfüllung der Aufgaben nach § 35c.
(3) Der Marktgebietsverantwortliche hat der Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jeweils spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai eines jeden Kalenderjahres die nach Absatz 2 für das vorangegangene Gasspeicherjahr erstellte und geprüfte Kostenberechnung zu übermitteln. Die Kostenberechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum Ablauf des 31. März 2026 ist bis spätestens zum Ablauf des 31. Mai 2026 zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur prüft jede Kostenberechnung auf Plausibilität und teilt ihr Prüfergebnis dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie innerhalb eines Monats nach Eingang der Kostenberechnung mit. Kostenpositionen, die von dem Prüfer gemäß § 2 Nummer 12 des Energiefinanzierungsgesetzes bestätigt wurden, gelten widerleglich als plausibel. Die Kostenberechnung ist, wenn sie von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, von dem Marktgebietsverantwortlichen sowie von der Bundesnetzagentur auf ihrer jeweiligen Internetseite zu veröffentlichen.
(4) Soweit die in der Kostenberechnung dargelegten Kosten die dargelegten Erlöse übersteigen und die Kostenberechnung von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, hat der Marktgebietsverantwortliche gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Erstattung dieses negativen Differenzbetrages. Soweit die in der Kostenberechnung dargelegten Erlöse die dargelegten Kosten übersteigen und die Kostenberechnung von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, hat der Marktgebietsverantwortliche diesen positiven Differenzbetrag unverzüglich und kostenmindernd den Bilanzierungsumlagekonten zuzuführen. Der Anspruch nach Satz 1 ist am 31. Juli des jeweiligen Kalenderjahres, in dem die Kostenberechnung zu übermitteln war, frühestens jedoch zwei Wochen nach der Plausibilitätserklärung der Bundesnetzagentur, fällig.
(5) Nähere Bestimmungen zu der nach Absatz 4 von der Bundesrepublik Deutschland vorzunehmenden Zahlung legen der Marktgebietsverantwortliche und die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag fest. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dabei jeweils das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen. Der Vertrag kann insbesondere Regelungen zu Zahlungsmodalitäten, Abschlagszahlungen, Teilbetragszahlungen, Ausgleichszahlungen nach dem Ende der Anwendungsbestimmungen des § 35i und zu Aufrechnungsmöglichkeiten sowie Nachweisregelungen für Kostenpositionen enthalten.
§ 35g Übergangsregelung für die Umstellung des Umlageverfahrens; Einmalzahlung der Bundesrepublik Deutschland; Pflicht zur Weitergabe der Entlastung
(1) Zum Zweck der Umstellung des Umlageverfahrens nach § 35e auf das Erstattungsverfahren nach § 35f hat die Bundesrepublik Deutschland den auf dem Gasspeicherumlagekonto des Marktgebietsverantwortlichen zum 31. Dezember 2025 ausgewiesenen negativen Differenzbetrag nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 durch Zahlung an den Marktgebietsverantwortlichen zu erstatten. Der Anspruch nach Satz 1 besteht unabhängig von der Zahlung nach Absatz 4 bereits zum 31. Dezember 2025.
- 1.
- vom Marktgebietsverantwortlichen auf der Grundlage der zuletzt nach § 35e Satz 7 erteilten Genehmigung erstellt wurde und
- 2.
- von einem vom Marktgebietsverantwortlichen beauftragten Prüfer im Sinne des § 2 Nummer 12 des Energiefinanzierungsgesetzes geprüft wurde.
(3) Der zum 31. Dezember 2025 nach Absatz 2 prognostizierte und von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtete negative Differenzbetrag ist dem Marktgebietsverantwortlichen von der Bundesrepublik Deutschland zu erstatten. Die Zahlung ist am 31. Dezember 2025 fällig.
(4) Spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai 2026 legt der Marktgebietsverantwortliche dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Schlussrechnung des Gasspeicherumlagekontos zum 31. Dezember 2025 vor, die die nach Absatz 3 erfolgte Zahlung berücksichtigt. Für die Schlussrechnung ist Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 entsprechend anzuwenden. Wenn die Schlussrechnung einen negativen Differenzbetrag aufweist und dieser von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, hat der Marktgebietsverantwortliche gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Erstattung dieses negativen Differenzbetrages. Wenn die Schlussrechnung einen positiven Differenzbetrag aufweist und dieser von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, hat die Bundesrepublik Deutschland gegen den Marktgebietsverantwortlichen einen Anspruch auf Erstattung dieses positiven Differenzbetrages. Die Ansprüche nach den Sätzen 3 und 4 sind am 31. Juli 2026, frühestens jedoch zwei Wochen nach der Plausibilitätserklärung der Bundesnetzagentur, fällig.
(5) Nähere Bestimmungen zu den nach den Absätzen 3 und 4 von der Bundesrepublik Deutschland sowie von dem Marktgebietsverantwortlichen vorzunehmenden Zahlungen können der Marktgebietsverantwortliche und die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln. § 35f Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Die Bundesrepublik Deutschland, die durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vertreten wird, die Bundesnetzagentur und der Marktgebietsverantwortliche stellen ein ordnungsgemäßes, objektives und transparentes Verfahren zur technischen Umsetzung der in den Absätzen 1 bis 4 getroffenen Regelungen sicher. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dabei jeweils das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen.
(7) Jeder bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 gesetzlich oder vertraglich von der Gasspeicherumlage belastete Bilanzkreisverantwortliche oder Gaslieferant ist verpflichtet, gegenüber seinen Kunden den Gaspreis mit Wirkung zum 1. Januar 2026 um den Betrag zu verringern, den dieser durch den Wegfall der Verpflichtung nach § 35e Satz 1 in der zuletzt für das zweite Halbjahr 2025 festgelegten Umlagehöhe oder durch den Wegfall der in dieser Höhe entsprechend vertraglich geschuldeten Leistung einspart, soweit der Bilanzkreisverantwortliche oder der Gaslieferant die Umlage nach § 35e Satz 1 oder die auf Grund eines Vertrages umgelegten Kosten auf seine Kunden umgelegt hat. Es wird vermutet, dass die Umlage nach § 35e Satz 1 in die Kalkulation des Gaspreises eingeflossen ist, es sei denn, der Bilanzkreisverantwortliche oder der Gaslieferant weist nach, dass dies nicht oder nicht vollständig erfolgt ist. In der Gasrechnung ist unter Verweis auf die gesetzliche Abschaffung der Gasspeicherumlage transparent auszuweisen, ob und um welchen Betrag sich die Gasrechnung für den Abrechnungszeitraum, in dem die Entlastung durch den Wegfall der Umlage erfolgt, nach Satz 1 mindert. Darüber hinaus ist in der Gasrechnung anzugeben, wie viel Prozent der Entlastung weitergegeben werden. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden auf Verträge, die am virtuellen Handelspunkt vollzogen werden.
§ 35h Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass die dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit seinen Aufgaben zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit entstehenden Kosten abweichend von § 35f diskriminierungsfrei und in einem transparenten Verfahren ganz oder teilweise auf die Bilanzkreisverantwortlichen umgelegt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit zwingend erforderlich ist. Dabei können in der Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu der Höhe, dem Zeitraum sowie dem Verfahren der Umlageerhebung getroffen werden.
- 1.
- die Dauer der Umlageerhebung nach Absatz 1,
- 2.
- dass der Marktgebietsverantwortliche die Umlage ausschließlich auf die täglich aus einem Bilanzkreis an Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung sowie an Entnahmestellen mit standardisierten Lastprofilen physikalisch ausgespeisten Mengen erheben darf und
- 3.
- dass der Marktgebietsverantwortliche die Kosten und Erlöse der nach diesem Teil ergriffenen Maßnahmen zu ermitteln hat.
(3) Die Rechtsverordnung ist vor Verkündung dem Bundestag zuzuleiten. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Der Bundestag kann die Rechtsverordnung ändern, ablehnen oder ihr ohne Änderungen zustimmen. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zugeleitet. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss des Bundestages gebunden.
§ 35i Anwendungsbestimmung
§ 35j Außerbetriebnahme und Stilllegung von Gasspeichern
(1) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage im Sinne des § 35a Absatz 2 ist verpflichtet, der Bundesnetzagentur eine vorläufige oder endgültige Außerbetriebnahme oder Stilllegung einer Gasspeicheranlage, von Teilen einer Gasspeicheranlage oder des betreffenden Netzanschlusses am Fernleitungsnetz mindestens zwölf Monate im Voraus anzuzeigen. Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat die Gründe hierfür anzugeben.
(2) Die vorläufige oder endgültige Außerbetriebnahme oder Stilllegung einer Gasspeicheranlage, von Teilen einer Gasspeicheranlage oder des betreffenden Netzanschlusses am Fernleitungsnetz bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Bundesnetzagentur. Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat im Rahmen seines Antrags nach Satz 1 anzugeben und nachzuweisen, ob und inwieweit die Stilllegung aus rechtlichen, technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgt. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat die Bundesnetzagentur den Fernleitungsnetzbetreiber, an dessen Netz die Gasspeicheranlage angeschlossen ist, anzuhören.
(3) Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn hiervon keine nachteiligen Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union ausgehen oder wenn der Weiterbetrieb technisch nicht möglich ist. Nur unerhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union sind im Rahmen des Satzes 1 unbeachtlich. Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten den Nachweis für das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen zu erbringen.
(4) Wird die Genehmigung versagt oder werden die Gasspeicheranlage, Teile einer Gasspeicheranlage oder Teile des betreffenden Netzanschlusses ohne die nach Absatz 2 Satz 1 hierfür erforderliche Genehmigung ganz oder teilweise außer Betrieb genommen oder stillgelegt, so bleibt der Betreiber einer Gasspeicheranlage zum Betrieb nach § 11 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet. Der Betreiber einer Gasspeicheranlage kann die vorläufige oder endgültige Außerbetriebnahme oder Stilllegung frühestens wieder nach Ablauf von 24 Monaten beantragen. Überträgt der Betreiber einer Gasspeicheranlage den Betrieb einem Dritten, so ist er so lange zum Weiterbetrieb verpflichtet, bis der Dritte in der Lage ist, den Betrieb im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 ohne zeitliche Unterbrechung fortzuführen. Kann der Betreiber einer Gasspeicheranlage den Betrieb im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 selbst nicht mehr gewährleisten, so hat er unverzüglich durch geeignete Maßnahmen, wie etwa eine Betriebsübertragung auf Dritte oder die Erbringung der Betriebsführung als Dienstleistung für einen Dritten oder durch einen Dritten, den Weiterbetrieb zu gewährleisten. Bleiben Maßnahmen nach Satz 4 erfolglos, kann die Bundesnetzagentur im Einzelfall die zur Sicherstellung des Weiterbetriebs erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Betreiber einer Gasspeicheranlage treffen. Tragen Dritte zum sicheren Betrieb der Gasspeicheranlage bei und ist der Weiterbetrieb ohne sie nicht möglich, so gilt die Befugnis nach Satz 5 auch gegenüber diesen Dritten.
(5) Soweit bei Vorhaben nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1760) geändert worden ist, zur Abwehr dringender Gefahren für Leib und Leben oder eines Umweltschadens im Sinne des § 2 Nummer 1 des Umweltschadensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2021 (BGBl. I S. 346) oder zur weiteren dauerhaften Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit eine vorläufige oder endgültige Außerbetriebnahme oder Stilllegung aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde nach § 142 des Bundesberggesetzes notwendig ist, kann die zuständige Behörde abweichend von den Absätzen 1 bis 3 eine entsprechende Anordnung treffen. Die zuständige Behörde konsultiert vor ihrer Anordnung die Bundesnetzagentur. Satz 2 gilt nicht, wenn aufgrund von Gefahr in Verzug eine sofortige Anordnung notwendig ist; in diesem Fall wird die Bundesnetzagentur unverzüglich von der zuständigen Behörde über die Anordnung in Kenntnis gesetzt. Die nach § 61 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Bundesberggesetzes resultierenden Pflichten des Unternehmers gelten unbeschadet der Regelungen der Absätze 1 bis 4. Der Betreiber einer Gasspeicheranlage ist verpflichtet, nach einer Anordnung nach Satz 1 den Speicher oder die Einrichtung unverzüglich wieder in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit dies technisch möglich ist.
- 1.
- die Gründe, aus denen sich für ihn eine unbillige wirtschaftliche Härte aus der Versagung der Genehmigung nach Absatz 4 ergibt,
- 2.
- Art und Umfang der voraussichtlichen Kosten für den Unterhalt und Weiterbetrieb der Gasspeicheranlage, für die eine Entschädigung verlangt wird, und
- 3.
- die Gründe dafür, dass die unter Nummer 2 genannten Positionen nicht anderweitig ausgeglichen werden können.
(7) Die Umstellung einer Gasspeicheranlage von L-Gas auf H-Gas, sofern diese Umstellung nicht nach § 19a durch den Betreiber eines Fernleitungsnetzes veranlasst worden ist, oder die Reduzierung von L-Gas-Speicherkapazitäten in einer Gasspeicheranlage bedarf der Genehmigung der Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Die Genehmigung nach Satz 1 darf nur versagt werden, wenn die Umstellung der Gasspeicheranlage oder die Reduzierung der L-Gas-Speicherkapazitäten zu einer Einschränkung der Versorgungssicherheit mit L-Gas führen würde. Im Rahmen der Prüfung sind die Fernleitungsnetzbetreiber, an deren Netz die Gasspeicheranlage angeschlossen ist, anzuhören. Die Versagung ist zu befristen. Nach Ablauf der Frist, spätestens jedoch nach 24 Monaten, kann der Betreiber einer Gasspeicheranlage einen erneuten Antrag stellen.
(8) Die Umstellung einer Gasspeicheranlage auf eine Wasserstoffspeicheranlage ist der zuständigen Behörde spätestens sechs Monate vor dem geplanten Beginn der Umstellung anzuzeigen. Die Anzeige soll elektronisch erfolgen. In der Anzeige ist darzulegen, dass durch die Umstellung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit drohen. Die zuständige Behörde kann die geplante Umstellung innerhalb einer Frist von vier Monaten beanstanden, wenn nicht nur unerhebliche Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit drohen. Die Frist beginnt, sobald die vollständigen Unterlagen zur Anzeige bei der zuständigen Behörde vorliegen.