§ 24a EnWG
Bundeszuschüsse; Festlegungskompetenz
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Die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung haben bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte für ein nachfolgendes Kalenderjahr rechnerisch einen Bundeszuschuss von dem Gesamtbetrag der in die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte einfließenden Erlösobergrenzen abzuziehen, sofern
- 1.
- das Haushaltsgesetz für das laufende Kalenderjahr eine Verpflichtungsermächtigung zum Zweck der Absenkung der Übertragungsnetzentgelte im nachfolgenden Kalenderjahr enthält oder
- 2.
- das Haushaltsgesetz für das nachfolgende Kalenderjahr Haushaltsansätze zur Absenkung der Übertragungsnetzentgelte enthält.
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