§ 100 EnWG

Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid

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Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der Regulierungsbehörde (§ 85 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 98 zuständige Gericht.

Fußnoten

(+++ § 100: Zur Anwendung vgl. § 76 Abs. 4 MessbG +++)