§ 19 EntgTranspG – Beseitigung von Entgeltbenachteiligungen

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Ergeben sich aus einem betrieblichen Prüfverfahren Benachteiligungen wegen des Geschlechts in Bezug auf das Entgelt, ergreift der Arbeitgeber die geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Benachteiligung.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EntgTranspG, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 25 G v. 5.7.2021 I 3338

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026