§ 4 EMVG
Grundlegende Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit
Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik so entworfen und hergestellt sein, dass
- 1.
- die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln nicht möglich ist;
- 2.
- sie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu können.
Fußnoten
(+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 3 +++)
Suchhilfen: elektromagnetische Störungen vermeiden, EMV‑Anforderungen für Geräte, Störfestigkeit von Betriebsmitteln, Funkgeräte Störschutz, elektronische Geräte EMV prüfen, EMV‑Grenzwerte einhalten, Störungsfreie Funkkommunikation, meiden, halten