§ 32 EMVG

Vorverfahren

(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach § 226 des Telekommunikationsgesetzes.

Fußnoten

(+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 2 +++)

Suchhilfen: Widerspruch keine aufschiebende Wirkung, Klage ohne einstweilige Verfügung, Kosten Vorverfahren, fügung, verfahren