§ 15 EMVG

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

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(1) Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,
1.
von denen sie ein Gerät bezogen haben und
2.
an die sie ein Gerät abgegeben haben.

(2) Die Verpflichtung zur Benennung der Wirtschaftsakteure gilt für den Zeitraum von zehn Jahren nach Abgabe oder Bezug des Gerätes.

Suchhilfen: Wirtschaftsakteur benennen, Geräteherkunft melden, Geräteabgabe melden, 10‑Jahre Aufbewahrungspflicht, Bundesnetzagentur Auskunftspflicht, Identifizierung von Lieferanten, Nachweis von Gerätebezug, Verpflichtung zur Namensnennung, nennen, pflichtung