§ 6 ElmV

Ordnungswidrigkeiten

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Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1 einen Stoff oder Ethanol in den Verkehr bringt.

Suchhilfen: Stoff illegal in Verkehr bringen, Ethanol unerlaubt verkaufen, Gefahrstoff illegal handeln, Verkehr von verbotenen Stoffen, kaufen, botenen