§ 34 EBRG

Vertrauensvolle Zusammenarbeit

Zentrale Leitung und Europäischer Betriebsrat arbeiten vertrauensvoll zum Wohl der Arbeitnehmer und des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe zusammen. Satz 1 gilt entsprechend für die Zusammenarbeit zwischen zentraler Leitung und Arbeitnehmervertretern im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung.

Suchhilfen: Vertrauensvolle Zusammenarbeit, Kooperation Europäischer Betriebsrat, Management‑Betriebsrat Dialog, Zusammenarbeit zentrale Leitung, Betriebsrat‑Unternehmensdialog, Gemeinsame Entscheidungsfindung, Zusammenarbeit im Unternehmen, scheidungsfindung, nehmen