Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2021 und 2022
Geändert durch Art. 2 V v. 20.2.2023 I Nr. 47
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Inhalt
- Eingangsformel
- Inhaltsübersicht
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
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Abschnitt 2 Überwachungsplan (zu § 6 des Gesetzes)
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Abschnitt 3 Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung der Brennstoffemissionen (zu den §§ 6 und 7 des Gesetzes)
- § 4 Allgemeine Grundsätze
- § 5 Ermittlung von Brennstoffemissionen
- § 6 Berücksichtigung des Bioenergieanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen
- § 7 Berichterstattung
- § 8 Berichterstattungsgrenze
- § 9 Aufbewahrung von Unterlagen und Daten
- § 10 Vermeidung von Doppelerfassungen nach § 7 Absatz 4 Nummer 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
- § 11 Vermeidung von Doppelbelastungen nach § 7 Absatz 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
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Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
- § 12 Inkrafttreten
- Anlage 1 (zu den §§ 5, 6, 10 und 11) Ermittlung der Brennstoffemissionen
- Anlage 2 (zu den §§ 6, 7, 10 und 11) Mindestinhalt eines jährlichen Emissionsberichts
- Anlage 3 (zu § 11) Erforderliche Erklärungen, Angaben und Nachweise des belieferten Unternehmens im Zusammenhang mit dem Abzug von Brennstoffemissionen bei der Lieferung von Brennstoffen zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage