§ 53 DWG

Ausführung des Wirtschaftsplans

Die Ausführung des Wirtschaftsplans erfolgt nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die §§ 55, 56 Abs. 1, §§ 58, 59 der Bundeshaushaltsordnung finden entsprechende Anwendung.

Suchhilfen: Wirtschaftsplan ausführen, Haushaltsplan umsetzen, Wirtschaftlichkeit sicherstellen, Sparsamkeit im Haushalt, Finanzplan umsetzen, Haushaltsausführung, Öffentliche Mittel verwalten, führen, setzen, walten