§ 1 DPAGÜbertrAnO
Befugnisse im Bereich des allgemeinen Beamtenrechts
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Den Leiterinnen oder Leitern der selbstständigen Niederlassungen, der Service Niederlassungen und der Geschäftsbereiche Vertrieb sowie bei den Shared Service Centern wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen,
- 1.
- über die Zuweisung einer Tätigkeit zu entscheiden,
- 2.
- einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,
- 3.
- über Ausnahmen von dem Verbot zur Annahme von Belohnungen und Geschenken, die Beamtinnen und Beamten in Bezug auf ihr Amt gewährt werden, zu entscheiden,
- 4.
- einer Beamtin oder einem Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten zu genehmigen oder zu versagen,
- 5.
- Beamtinnen und Beamten Jubiläumszuwendungen zu genehmigen oder zu versagen.
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