§ 33 DiPAV

Einigung über den Vorsitzenden und die unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle

Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die in § 134 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und die in § 78a Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Verbände gemeinsam einigen.

Suchhilfen: Vorsitzender Schiedsstelle, unparteiische Mitglieder Schiedsstelle, Stellvertreter Schiedsstelle, Besetzung Schiedsstelle, Schlichtungsstelle Vorsitz wählen, Arbitragegremium bestimmen, Gemeinsame Einigung Schiedsstelle, Schiedsgremium Zusammensetzung, setzung, stimmen, igung, sammensetzung