§ 26 DiPAV
Gebühr für Beratungen
(1) Die Gebühr für die Beratung des Herstellers digitaler Pflegeanwendungen nach § 78a Absatz 5 Satz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beträgt mindestens 250 und höchstens 5 000 Euro.
(2) Im Umfang geringfügige allgemeine mündliche, schriftliche oder elektronische Auskünfte sind gebührenfrei.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich.
Suchhilfen: Gebühr Beratung digitale Pflegeanwendung, Kosten Beratung Pflege‑App, Kosten Beratung Pflege‑Software, Gebührenfrei Auskunft Pflege‑App, Kosten Beratung digitale Gesundheits‑App, Gebühr Beratung digitale Pflege‑Technik, ratung