§ 14 DiPAV

Wissenschaftliches Evaluationskonzept

Der Hersteller legt im Rahmen eines Antrags auf Aufnahme zur Erprobung nach § 78a Absatz 6a Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ein nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards erstelltes Evaluationskonzept vor, das die Ergebnisse der Datenauswertung nach § 13 angemessen berücksichtigt. Das in dem Evaluationskonzept dargelegte Vorgehen muss geeignet sein, die Nachweise nach den §§ 10 und 11 zu erbringen.

Suchhilfen: Evaluationskonzept erstellen, wissenschaftliche Evaluation, Erprobungsantrag stellen, Nachweis Erprobung erbringen, Datenauswertung berücksichtigen, Erprobungsnachweis erbringen, Evaluationsverfahren nachweisen, probung, bringen, rücksichtigen, weisen