§ 11a DiGAV

Studien zum Nachweis des medizinischen Nutzens bei digitalen Gesundheitsanwendungen höherer Risikoklasse

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(1) Abweichend von § 10 Absatz 1 legt der Hersteller zum Nachweis des medizinischen Nutzens bei digitalen Gesundheitsanwendungen höherer Risikoklasse eine prospektive Vergleichsstudie vor.

(2) § 10 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.

Suchhilfen: medizinischer Nutzen nachweisen, digitale Gesundheitsanwendung Studie, hohe Risikoklasse Nachweis, Studie für digitale Therapie, Nachweis klinischer Wirksamkeit, Gesundheitsapp Evidenz, Studienanforderungen digitale Medizin, weisen