§ 31 DHRV – Datenplausibilisierung
Das Register nimmt bei jeder Datenmeldung eine formale und inhaltliche Plausibilisierung der gemeldeten Daten vor. Die Datenplausibilisierung umfasst insbesondere Datentypprüfungen, Wertebereichsprüfungen und die Prüfung von Klassifikations- oder Schlüsselsystemen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte DHRV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 7a G v. 9.8.2019 I 1202
Gem. § 33 Abs. 2 dieser V tritt Abschnitt 5 mWv 1.10.2021 außer Kraft
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. September 2021