§ 3 DECHPolVtrUG

Unzulässigkeit der Vollstreckung

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Die Vollstreckung einer schweizerischen Entscheidung ist unzulässig
1.
bei Nichtvorliegen der in Artikel 48 Absatz 1 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages genannten Voraussetzungen sowie
2.
in den Fällen des Artikels 48 Absatz 4 sowie des Artikels 49 Absatz 1 und 4 Satz 1 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages.

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